- Quelle: beck-online DIE DATENBANK 7. FeststellungsDV beanspruchen kann, weil er weder deutscher Staatsangehöriger noch deutscher Volkszugehöriger im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV war. Die in diesem Zusammenhang allein umstrittene Zugehörigkeit des Klägers zum deutschen Volkstum hat das Verwaltungsgericht mit der Erwägung verneint, der Kläger habe sich nicht im Sinne des § 6 BVFG zum deutschen Volkstum bekannt, weil er weder das Bewußtsein noch den Willen gehabt habe, sich zum deutschen Volkstum und keinem anderen zu bekennen. Das Verwaltungsgericht hat dabei entgegen der Ansicht des Klägers mit seinen Ausführungen kein Bekenntnis zu einer lokalen organisierten Gruppe, sondern ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum als nationaler Minderheit eines Vielvölkerstaats unabhängig von ihrer politischen Ausrichtung verlangt. Dieser Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts ist zutreffend und steht mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Einklang. Er bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Ob sich der Kläger zum deutschen Volkstum bekannt hat, ist eine Frage des Einzelfalls. Die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu dieser Frage stehen mit der Rechtsprechung des Senats in Einklang und werfen keine über den Fall hinausgehenden, klärungsbedürftigen Rechtsfragen auf. Der Kläger hat auch keine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bezeichnet, von der das Verwaltungsgericht abgewichen wäre (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Der Hinweis des Klägers auf die richtig verstandene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts reicht dafür nicht aus. Schließlich hat der Kläger auch keinen Verfahrensmangel geltend gemacht, auf dem das angefochtene Urteil beruhen könnte (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Aus der Darlegung des Klägers ergibt sich nicht, daß das Verwaltungsgericht bei der Entscheidung über die Wiederaufnahmeklage des Klägers der in § 153 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO geregelten Wiederaufnahmegrund zu Unrecht abgelehnt hätte. Entgegen der Ansicht des Klägers ist der in § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO geregelte Aufnahmegrund, wie das Verwaltungsgericht richtig angenommen hat, nur gegeben, wenn die aufgefundene oder benutzbar gewordene Urkunde im Sinne dieser Vorschrift eine günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Eine günstigere Entscheidung hätte die Urkunde nur herbeigeführt, wenn der Entscheidungssatz, nicht aber nur die Begründung der Entscheidung - wie der Kläger meint - günstiger ausgefallen wäre. Das ergeben der Wortlaut der Vorschrift und ihr Zweck, die Rechtskraft einer Entscheidung, d.h. des Entscheidungssatzes, zu durchbrechen (§ 153 Abs. 1 VwGO, § 578 Abs. 1 ZPO). Eine bloße Verbesserung der Erfolgsaussichten der Revision genügt schon deshalb nicht, weil das Revisionsgericht unter Berücksichtigung des Streitstoffes der Vorinstanz (BGHZ 6, 354; 31, 351, 38, 333) selbst und ohne Bindung insoweit zu prüfen hat, ob die Urkunde eine günstigere Entscheidung herbeigeführt hätte (BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1969 - BVerwG V C 27.68, V C 79.68 und V C 78.68 -). Es genügt auch nicht, wenn die Urkunde nur Anlaß zu weiterer Aufklärung bietet, wie der Kläger meint. Eine dem Kläger günstigere Entscheidung hätten die von ihm vorgelegten Schriftstücke allenfalls dann herbeigeführt, wenn sich durch sie allein oder zusammen mit dem Streitstoff, der Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens war, ergeben hätte, daß sich der Kläger zum deutschen Volkstum bekannt hatte. Das ist jedoch nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß Bewußtsein und Willen, dem deutschen Volkstum und keinem anderen anzugehören, das Bewußtsein und den Willen einschließen, als Deutscher angesehen werden zu wollen. Dieses Bewußtsein und diesen Willen hat das Verwaltungsgericht beim Kläger nicht festgestellt. Es hat u.a. ausgeführt, es sei nicht, ersichtlich, daß der Kläger selbst in der Zeit in Budapest und in Debrecen die deutsche Sprache in Familie, Umgang und Beruf zumindest überwiegend gebraucht habe. Er habe wahrscheinlich überwiegend Ungarisch gesprochen; denn seine Ehefrau habe eine ungarische Schulbildung http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31278267 2 von 3 6/7/2022

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