141
a)
142
Das Landgericht Göttingen ist als Wohnsitzgericht des Klägers für die Entscheidung gemäß Art.17 Abs. 1 EuGVVO
insbesondere international zuständig (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 08.08.2018 – 4 W 577/18, zit. nach juris Rn.
12; OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.09.2018 – 4 W 63/18, BeckRS 2018, 23885 Rn. 19), was von Amts wegen zu
prüfen ist (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 - VI ZR 489/16 -, zit. nach juris Rn. 15 m.w.N.). Da es sich bei
dem betroffenen Nutzerkonto um das private Nutzerkonto des Klägers handelt, ist er Verbraucher.
143
b)
144
Keine Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Klage bestehen auch bezüglich des Hilfsantrages. Dabei ist der
Beklagten zuzugeben, dass es sich bei der nachträglichen objektiven Klagehäufung um eine Klageänderung handelt
(vgl. BGH, Urteil vom 10.01.1985 – III ZR 93/83, NJW 1985, 1841, 1842; a.A. Musielak/Voit/Foerste, ZPO, 15. Auflage
2018, § 263 Rn. 4), indes hat die Beklagte – entgegen der eigenen Auffassung – dieser Änderung jedenfalls gemäß §
267 ZPO konkludent zugestimmt, indem sie nach Antragstellung zur Sache verhandelt hat, ohne der Änderung zu
widersprechen (vgl. Musielak/Voit/Ball, ZPO, 15. Auflage 2018, § 533 Rn. 4). Im Übrigen ist die Änderung – entgegen
der Auffassung der Beklagten – auch sachdienlich, weil die geänderte Klage objektiv prozesswirtschaftlich ist (vgl.
Musielak/Voit/Foerste, ZPO, 15. Auflage 2018, § 263 Rn. 7). Die vollständige Erledigung des Rechtsstreites bleibt auch
nach Klageänderung möglich und im Rahmen der Entscheidung wird über eine zwischen den Parteien im bestehenden,
streitgegenständlichen Rechtsverhältnis streitige Rechtsfrage entschieden, die im Falle der Nichtzulassung der
Klageänderung in einem gesonderten Rechtsstreit zu klären wäre.
145
II.
146
Die Klage ist, soweit sie zulässig ist, in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist sie
unbegründet.
147
1.
148
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freischaltung des am 02.04.2018 gesperrten Beitrages. Dieser
Anspruch ergibt sich aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag über die Nutzung der Plattform der
Beklagten (§§ 311 Abs. 1, 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB).
149
Bei dem gegenständlichen Vertrag handelt es sich um einen typengemischten Vertrag eigener Art im Sinne des §311
Abs. 1 BGB (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.09.2018 – 4 W 63/18, BeckRS 2018, 23885 Rn. 20; ähnlich OLG
München, Beschluss vom 24.08.2018 – 18 W 1294/18, MMR 2018, 753, 754 Rn. 18), dessen Bestand und Wirkungen
nach deutschem Recht zu beurteilen sind (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2018 – III ZR 183/17, NJW 2018, 3178, 3179 Rn.
20), wobei sich aus dem Gesamtkontext der Nutzungsbedingungen – unabhängig von der im Einzelnen streitigen Frage
einer Gegenleistung und einer etwaig synallagmatischen Verknüpfung etwaiger Leistungen – die (wenigstens
konkludente) Verpflichtung der Beklagten ergibt, dem jeweiligen Vertragspartner die eigenen Leistungen verbindlich zur
Verfügung zu stellen (vgl. Mafi-Gudarzi, MMR 2018, 678, 679; a.A. Beurskens, NJW 2018, 3418, 3419). Hieraus
resultiert für den Kläger ein (Hauptleistungs-)Anspruch gegen die Beklagte, dass diejenigen Inhalte, die im Rahmen der
Nutzungsbedingungen über das Nutzerkonto eingestellt werden, dort auch abrufbar bleiben.
150
Problematisch erscheint, ob dieser vertragliche Anspruch auch eine hinreichende Grundlage für den geltend gemachten
Anspruch auf Wiedereinstellung eines zunächst gelöschten Beitrages (sogenannter „Restore-Anspruch“) bietet.
151
Verschiedentlich wird insoweit vertreten, der zwischen Facebook und dem jeweiligen Nutzer geschlossene Vertrag
begründe – wegen der mittelbaren Drittwirkung von Art. 5 Abs. 1 GG – eine Nebenpflicht (§ 241 Abs. 2 BGB), die dem
Nutzer der Plattform der Beklagten ein Recht darauf vermittle, Meinungsäußerungen „ohne Furcht vor Sperren“ tätigen
zu können (OLG München, Beschluss vom 17.07.2018 – 18 W 858/18, MMR 2018, 760, 761 Rn. 25 ff. unter
Bezugnahme auf LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 14.05.2018 – 2-03 O 182/18, BeckRS 2018, 14915 Rn. 11;
Müller-Riemenschneider/Specht, MMR 2018, 545, 547). Ein entsprechender Anspruch soll bei Verletzung dieser
Nebenpflicht entweder über eine analoge Anwendung des § 1004 Abs. 1 BGB (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom
06.09.2018 – 4 W 63/18, BeckRS 2018, 23885 Rn. 22; LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 14.05.2018 –2-03 O
182/18, BeckRS 2018, 14915 Rn. 8) oder aber im Wege des Schadensersatzes (§§ 241 Abs. 2, 280 Abs. 1, 249 BGB,
vgl. Müller-Riemenschneider/Specht, MMR 2018, 545, 547) verlangt werden können.
Diese Ansicht überzeugt die Kammer nicht. Leitet man, wie die Kammer dies tut, aus dem Vertrag zwischen dem