103 2. der Beklagten aufzugeben, den nachfolgend sinngemäß wiedergegebenen, am 02.04.2018 gelöschten Beitrag des Klägers wieder freizuschalten: 104 „Ich bin Nazi. „Nicht an Zuwanderung interessiert.““ 105 Für den Fall der Nichtvornahme ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft, anzudrohen, die Ordnungshaft zu vollziehen an den Vorständen; 106 3. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, den Kläger für das Einstellen des in Ziffer 2 genannten Textes auf L. erneut zu sperren oder den Beitrag zu löschen; für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,€ oder Ordnungshaft, anzudrohen, die Ordnungshaft zu vollziehen an den Vorständen; 107 4. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu erteilen, ob die Sperre gemäß Ziffer 1 durch ein beauftragtes Unternehmen erfolgt und in letzterem Fall, durch welches; 108 5. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu erteilen, ob sie konkrete oder abstrakte Weisungen, Hinweise, Ratschläge oder sonst irgendwelche Vorschläge von der Bundesregierung oder nachgeordneten Dienststellen hinsichtlich der Löschung von Beiträgen und/oder der Sperrung von Nutzern erhalten hat, und ggf. welche; 109 6. die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 1.500,- € zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.04.2018 zu zahlen; 110 7. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von Rechtsanwaltskosten 111 a. für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 562,16 € und 112 b. für die Einholung einer Deckungszusage für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 201,71 € und 113 c. für die Einholung einer Deckungszusage für die Klage in Höhe von 729,23 € durch Zahlung an seine Prozessbevollmächtigten freizustellen; 114 sowie hilfsweise, für den Fall der Abweisung des Klageantrages zu 1. wegen mangelnden Feststellungsinteresses, 115 die Beklagte zu verurteilen, die Daten des Klägers dahingehend zu berichtigen, dass das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Nutzungsbedingungen durch den am 02.04.2018 gelöschten Beitrag aus dem Datensatz gelöscht wird und der Zähler, der die Zahl der Verstöße erfasst, um einen Verstoß zurückgesetzt wird. 116 Die Beklagte beantragt, 117 die Klage abzuweisen. 118 Die Beklagte behauptet, ihre Gemeinschaftsstandards hätten zum Zeitpunkt der Löschung den nachfolgenden weiteren Inhalt zur Frage der Unterstützung sogenannter „Hassorganisationen“ gehabt: 119 „Teil I. 120 Gewalt und kriminelles Verhalten 121 [...] 122 2. Gefährliche Personen und Organisationen 123 Wir möchten Schaden in der realen Welt verhindern und erlauben daher Organisationen oder Personen, die an Folgendem beteiligt sind, keine Präsenz auf Facebook: 124 Terroristische Handlungen 125 Organisierter Hass 126 Massen- oder Serienmord 127 Menschenhandel 128 Organisierte Gewalt oder kriminelle Handlungen 129 Wir entfernen auch Inhalte, die Gruppen, Anführer oder Personen unterstützen oder verherrlichen, die an derartigen Handlungen beteiligt sind.“ Die Beklagte ist der Auffassung, den Beitrag des Klägers anhand der Gemeinschaftsstandards, insbesondere der

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