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Hassorganisationen, ihre Anführer und bekannte Mitglieder
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Eine Hassorganisation wird wie folgt definiert:
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Jedweder aus drei oder mehr Personen bestehender Zusammenschluss, der unter einem Namen, Zeichen oder Symbol
organisiert ist und dessen Ideologie, Aussagen oder physische Handlungen Personen aufgrund bestimmter
Eigenschaften, wie u.a. Rasse, religiöse Zugehörigkeit, Nationalität, ethnische Herkunft, Geschlecht, sexuelle
Orientierung, schwere Erkrankung oder Behinderung, angreifen.
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[...]
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Inhalte, die irgendeine der oben genannten Organisationen oder Personen bzw. jedwede von ihnen begangenen Taten
anpreisen, sind verboten.
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[...]“
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Der Kläger ist der Auffassung, dass die Löschung des Beitrages und die Sperrung seines Nutzerkontos zu Unrecht
erfolgt seien. Hierdurch sei er rechtswidrig in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt worden, weshalb ihm
auch die geltend gemachten Auskunftsansprüche zustünden.
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Er ist außerdem der Auffassung, dass die Nutzungsbedingungen der Beklagten einer AGB-Kontrolle nicht standhalten
würden. Es sei ihm nicht möglich, anhand transparenter Kriterien zu bestimmen, welche Inhalte er verbreiten könne und
welche nicht. Daneben sei er durch die Nutzungsbedingungen in seiner Meinungsfreiheit erheblich beeinträchtigt. Diese
sei wegen der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte auch im Verhältnis der Beklagten zu ihm zu beachten.
Meinungsäußerungen, die von Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt seien, dürften durch die Nutzungsbedingungen der Beklagten
nicht eingeschränkt werden, was durch die umfangreichen Löschungs- und Sperrungsvorbehalte indes geschehe. Dies
insbesondere, weil die Nutzungsbedingungen der Beklagten derart weit gefasst seien, dass der Beklagten bei der
Beurteilung, welche Inhalte erlaubt oder verboten seien, ein weiter Spielraum verbleibe. Dies führe dazu, dass über dem
Nutzer der Dienstleistungen der Beklagten, stets das „Damoklesschwert“ der Löschung seiner Beiträge schwebe.
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Der Beitrag des Klägers sei im Rahmen einer zulässigen Meinungskundgabe erfolgt und deshalb zulässig gewesen.
Hierzu behauptet der Kläger, dass er mit dem Betrag lediglich im Sinne einer sarkastischen Äußerung habe provozieren
wollen. Es sei ihm, so die Behauptung des Klägers, darum gegangen, zu kritisieren, dass Menschen, die einer
Zuwanderung kritisch gegenüberstünden, pauschal als „Nazi“ betitelt würden.
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Daneben falle seine Äußerung unter keinen Tatbestand der Nutzungsbedingungen, der eine Löschung und die
vorgenommene Sperrung rechtfertigen könne.
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Durch die Versetzung des Nutzerkontos in den „read-only“-Modus sei es dem jeweiligen Nutzer darüber hinaus nicht
möglich, für diesen Zeitraum auf Beiträge anderer Nutzer auf dem eigenen Profil zu reagieren. Hierdurch könne der
Nutzer in der Öffentlichkeit falsch dargestellt werden, weil Beiträge, die seiner Selbstdarstellung widersprechen würden,
unkommentiert auf dem Profil verbleiben könnten. Die Sperrung des Nutzerprofils über die Löschung des Beitrages
hinaus sei zudem unverhältnismäßig, zumal sie in den Nutzungsbedingungen nicht explizit genannt werde.
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Der Kläger behauptet, dass ihm durch die Sperrung und den damit einhergehenden Eingriff in sein allgemeines
Persönlichkeitsrecht ein Schaden in Höhe von 50,- € für jeden Tag der Sperrung, mithin von insgesamt 1.500,- €,
entstanden sei. Ein entsprechender Anspruch bestehe aus Sicht des Klägers auch deshalb, weil die Beklagte während
der Sperrung die Daten des Klägers weitergenutzt habe. Insoweit sei der Schaden durch eine Lizenzanalogie zu
berechnen. Zuletzt ergebe sich ein entsprechender Anspruch auch aus der DSGVO, weil die Beklagte durch die
Sperrung Daten des Klägers in einer der Datenschutzgrundverordnung widersprechenden Weise verarbeitet habe. Die
durch den Kläger erteilte Einwilligung in die Datenverarbeitung habe wegen § 320 Abs. 1 BGB während der Sperrung
nicht vorgelegen.
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Zuletzt stehe ihm, so der Kläger, ein (Daten-)Berichtigungsanspruch bezüglich der bei der Beklagten hinterlegten Daten
aus der DSGVO zur Seite, soweit durch diese eine – aus Sicht des Klägers falsche – Registrierung und Speicherung
des gegenständlichen Vorfalls als Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen der Plattform erfolge.
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Über die schon mit der Klageschrift vom 15.07.2018 angekündigten Klageanträge hinaus hat der Kläger mit Schriftsatz
vom 14.01.2019 einen Hilfsantrag zu dem angekündigten Klageantrag zu 1. angekündigt, über den die Parteien in der
mündlichen Verhandlung vom 16.01.2019 verhandelt haben.
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Der Kläger beantragt zuletzt,
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1. festzustellen, dass die am 02.04.2018 vorgenommene Sperrung des Profils des Klägers (L./ K.) auf L rechtswidrig
war;
2. der Beklagten aufzugeben, den nachfolgend sinngemäß wiedergegebenen, am 02.04.2018 gelöschten Beitrag des