63
Ausdrücke von Verachtung oder ihre bildliche Entsprechung, wie u. a.:
64
„Ich hasse"
65
„Ich mag X nicht“
66
„X sind die Schlimmsten“
67
Ausdrücke von Abscheu oder ihre bildliche Entsprechung, wie u. a.:
68
„ekelhaft“
69
„scheußlich“
70
„widerwärtig“
71
Beschimpfung von Personen oder Personengruppen, die geschützte Eigenschaften aufweisen
72
Angriffe mit dem Schweregrad 3 sind Angriffe, die zum Ausschluss oder der Isolation einer Person oder
Personengruppe aufgrund der oben aufgeführten Eigenschaften aufrufen. Wir lassen Kritik an Einwanderungsgesetzen
und Diskussionen über die Einschränkung dieser Gesetze zu.
73
Inhalte, die Personen verunglimpfend beschreiben oder sie mit Verunglimpfungen angreifen. Verunglimpfungen werden
als Ausdrücke bzw. Wörter definiert, die üblicherweise als beleidigende Bezeichnungen für die oben aufgeführten
Eigenschaften verwendet werden. [...]“.
74
Die Gemeinschaftsstandards enthielten zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Löschung auch Regelungen zum
Verbot der Unterstützung von sogenannten „Hassorganisationen“, deren Inhalt zwischen den Parteien im Einzelnen
streitig ist.
75
Im Falle von Verstößen gegen die Gemeinschaftsstandards behält sich die Beklagte bzw. deren Mutterunternehmen die
Löschung entsprechender Beiträge und die Sperrung betroffener Nutzerkonten vor. Daneben räumt der Nutzer
„Facebook“ umfangreiche Nutzungsmöglichkeiten an den eigenen Daten, insbesondere dem Nutzungsverhalten (etwa
erstellte und geteilte Inhalte oder Informationen zur Interaktion mit Werbeanzeigen und gesponserten Inhalten) ein, die
von „Facebook“ unter anderem zur Schaltung von Werbeanzeigen genutzt werden.
76
Der Kläger verfügt bei der Beklagten über ein Benutzerkonto mit dem Nutzernamen „K.“ und verfasste dort im Rahmen
einer – nicht näher vorgebrachten – Diskussion den Beitrag:
77
„Ich bin Nazi. „Nicht an Zuwanderung interessiert.““
78
Dieser Beitrag wurde von der Beklagten am 02.04.2018 entfernt. Zugleich wurde das Benutzerkonto des Klägers für 30
Tage in den sogenannten „read only“-Modus versetzt. Der Kläger konnte hiernach für den genannten Zeitraum keine
eigenen Beiträge mehr verfassen, diejenigen anderer Nutzer allerdings noch lesen. Darüber hinaus konnte er sich bei
anderen Internetplattformen, die eine Anmeldung über das Nutzerkonto der Beklagten erlauben, für den genannten
Zeitraum nicht anmelden. Die Beklagte speichert – im Einzelnen unbekannte – Informationen über registrierte Verstöße,
eingeschlossen den gegenständlichen. Der Kläger unternahm daraufhin den Versuch, die Sperrung aufheben zu lassen,
welcher allerdings erfolglos blieb. Hierauf wandte er sich an seinen Prozessvertreter, den er mit der Wahrnehmung
seiner rechtlichen Interessen beauftragte. Dieser holte bei der Rechtsschutzversicherung des Klägers eine
Deckungszusage ein und zwar für die außergerichtliche Tätigkeit und für die gerichtliche Tätigkeit. Der Kläger berechnet
seine Rechtsverfolgungskosten mit 201,71 € und 729,23 € für die Einholung dieser Deckungszusagen. Für
außergerichtliche Tätigkeiten gegenüber der Beklagten errechnet der Kläger daneben weitere Rechtsverfolgungskosten
in Höhe von 562,16 €.
79
Der Kläger behauptet, die Gemeinschaftsstandards der Beklagten hätten zum Zeitpunkt der Löschung auch folgenden
weiteren Inhalt gehabt:
80
„[...]
81
Teil I.
82
Gewalt und kriminelles Verhalten
83
[...]
84
2. Gefährliche Personen und Organisationen
85
Wir gestatten den folgenden (lebenden oder verstorbenen) Personen oder Gruppen nicht, eine Präsenz (beispielsweise
ein Konto, eine Seite, eine Gruppe) auf unserer Plattform zu unterhalten:
86
[...]
Hassorganisationen, ihre Anführer und bekannte Mitglieder