170
Dabei ist insbesondere zu beachten, dass die Gemeinschaftsstandards der Beklagten eine Diskussion zur
Einwanderungspolitik
explizit
zulassen,
nämlich
dahingehend,
dass
geregelt
ist:
„Wir
lassen
Kritik
an
Einwanderungsgesetzen und Diskussionen über die Einschränkung dieser Gesetze zu.“
171
Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob der Kläger seine mit dem Beitrag „Nicht an Zuwanderung interessiert.“
nach Gemeinschaftsstandards zulässig zum Ausdruck gebrachte, lediglich pauschale Ablehnung von Zuwanderung
dadurch im Sinne einer „Hassrede“ verschärft hat, dass er seine Aussage in den Kontext einer Zugehörigkeit zur
Gruppe der „Nazis“ stellte und hierdurch den Eindruck vermittelte, seine ausgrenzende Haltung ggf. mit den radikalen
und menschenunwürdigen Mitteln des Nationalsozialismus durchzusetzen, insbesondere sich Einwanderern in diesem
Sinne gewalttätig gegenüberzustellen bereit ist. Eine derartige Auslegung des Beitrages des Klägers erscheint – ebenso
wie die obige, vom Kläger für sich in Anspruch genommene – möglich.
172
In den Gemeinschaftsstandards ist der Begriff „Hassrede“ als direkter Angriff auf Personen aufgrund geschützter
Eigenschaften definiert. Dabei werden insbesondere die ethnische Zugehörigkeit, die nationale Herkunft und die
religiöse Zugehörigkeit als derartige Eigenschaften anerkannt. Der Einwanderungsstatus soll in gewissem Umfang unter
die geschützten Eigenschaften fallen. Ein Angriff wird als gewalttätige oder entmenschlichende Sprache, sowie Aufruf,
Personen auszuschließen oder zu isolieren, definiert. Daneben wird die „Hassrede“ in unterschiedliche Stufen eingeteilt,
wobei schon für die erste Stufe der „Hassrede“ eine erhebliche direkte Entmenschlichung der Zugehörigen der
benannten Kreise verlangt wird (Vergleich mit Dreck, Keimen oder Tieren) oder aber der Beitrag Ausdruck einer generell
rücksichts- und gefühllosen Einstellung gegenüber den benannten Personengruppen sein muss (Verspottung des
„Konzepts „Hassverbrechen““).
173
Betrachtet man vor dem Hintergrund dieser Wertung den Beitrag des Klägers, fehlt diesem jedenfalls in der für ihn
günstigen Auslegungsvariante der notwendige direkte eigenschaftsbezogene Angriff auf die Personengruppe der
Einwanderer, die aufgrund der Nutzungsbedingungen der Beklagten – durch die Beklagte gewollt – allenfalls partiellen
Schutz genießt.
174
b)
175
Nachdem der Beitrag des Klägers noch im Bereich des nach den Gemeinschaftsstandards Zulässigen lag und die
Löschung des Beitrages entgegen der vertraglichen Bestimmungen erfolgte, wird das für den Schadensersatzanspruch
notwendige Verschulden gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet. Die Beklagte hat sich insoweit nicht, etwa durch
Vorbringen über eine hinreichende Prüfungstiefe vor der Löschung, entlasten können.
176
c)
177
Die Durchsetzung des Anspruches ist auch nicht gemäß § 242 BGB ausgeschlossen. Ein derartiger Ausschluss käme in
Betracht,
wenn
die
Löschung
zwar
nach
den
zum
Zeitpunkt
der
Löschung
geltenden
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen unrechtmäßig erfolgt wäre, eine Löschung aufgrund bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen
Verhandlung geänderter Bedingungen jedoch zulässig wäre. Der Anspruchsinhaber kann in einem solchen Fall kein
billigenswertes Interesse an einer Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes haben, weil dieser nach geänderter
Vertragslage unrechtmäßig und deshalb sogleich wieder zu beseitigen wäre. Dieser Einwand wäre auch von Amts
wegen zu berücksichtigen. Anhaltspunkte hierfür ergeben sich aus dem Vorbringen der Parteien allerdings nicht.
178
d)
179
Rechtsfolge des den Schadensersatzanspruch auslösenden Verhaltens der Beklagten ist gemäß §241 Abs. 1 BGB,
dass sie denjenigen Zustand wiederherzustellen hat, der ohne das Ereignis vorliegen würde. Hierzu gehört jedenfalls,
dass sie den gelöschten Beitrag wieder in den Diskussionsverlauf einstellt.
180
2.
181
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Unterlassungsanspruch, wie er ihn mit seinem Klageantrag zu 3. geltend
macht.
182
Entsprechend geltend gemachte Ansprüche sind durch verschiedene Gerichte in der Vergangenheit zwar in
vergleichbaren Fällen zugesprochen worden (vgl. etwa LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 14.05.2018 – 2-03 O
182/18, BeckRS 2018, 14915 Rn. 8; LG Berlin, Beschluss vom 23.03.2018 –31 O 21/18, unveröffentlicht), für einen
entsprechenden Anspruch fehlt es aus Sicht der Kammer indes an schlüssigem Vorbringen, worauf der Kläger in der
mündlichen Verhandlung am 16.01.2019 auch hingewiesen wurde.
183
a)
184
Der Kläger kann einen entsprechenden Anspruch insbesondere nicht aus §§ 241 Abs. 2, 1004 Abs. 1 BGB analog
herleiten.
Die Kammer geht, wie bereits dargestellt, davon aus, dass die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger die