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In diesem Rahmen hat sich inzwischen in der Rechtsprechung die Auffassung verbreitet, dass eine Löschung, weil
wegen der Möglichkeit der Meinungskundgabe bei der Beklagten Grundrechtsrelevanz vorliege und es deshalb zu einer
mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte komme, nur dann in Betracht kommt, wenn diese unter Abwägung der Rechte
der Beklagten mit dem Grundrecht des Nutzers aus Art. 5 Abs. 1 GG gerechtfertigt erscheint (vgl. statt vieler zuletzt
OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.09.2018 – 4 W 63/18, BeckRS 2018, 23885 Rn. 29). Der gelöschte Beitrag ist
hiernach in jedem Einzelfall in seinem Gesamtkontext zu betrachten. Bei mehreren Auslegungsmöglichkeiten ist die für
den Nutzer günstigste Auslegung heranzuziehen, wobei dies schon – die Wirksamkeit der Nutzungsbedingungen der
Beklagten weiterhin unterstellt – unter Anwendung der Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen gilt. Denn §
305c Abs. 2 BGB regelt, dass Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders
(hier der Beklagten) gehen. Stellt sich die Frage, ob ein Beitrag gegen die Nutzungsbedingungen, insbesondere die
Gemeinschaftsstandards, verstößt und lässt sich diese Frage, insbesondere unter Beachtung des Bedeutungsgehaltes
der Erklärung und deren Gesamtkontext nicht zweifelsfrei klären, müssen diese Zweifel zu Lasten der Beklagten gehen.
Eine Löschung hat in diesen Fällen nach den vertraglichen Regelungen zu unterbleiben.
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Zu berücksichtigen ist vorliegend insbesondere, dass weder der Kläger noch die Beklagte den Kontext des Beitrages
mitgeteilt haben. Die Beklagte hat zwar die Übermittlung eines Screenshots des Beitrages angekündigt, diesen ihrer
Klageerwiderung indes nicht beigefügt. Der Beitrag ist deshalb isoliert zu betrachten, ohne dass ein etwaig den
Bedeutungsgehalt verschärfender oder entschärfender Kontext bei der Beurteilung Berücksichtigung finden kann.
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aa)
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Dies zugrunde gelegt, kann der Beitrag des Klägers „Ich bin Nazi.“, isoliert betrachtet ohne weiteres der von der
Beklagtenseite zugesprochene Sinngehalt, nämlich, dass sich der Kläger einer Gruppe zugehörig fühlt, die die
nationalsozialistische Ideologie im Sinne eines fremdenfeindlichen, insbesondere aggressiv antisemitischen,
nationalistischen und absolutistischen Weltbildes auch heute noch weiterverfolgt, beigemessen werden. Außer Frage
steht insoweit auch, dass es sich bei der durch die Beklagte in Bezug genommenen NSDAP um eine mit dem
nationalsozialistischen Regime auf das Engste verbundene Organisation handelte, die als eine „Hassorganisation“ im
Sinne der Gemeinschaftsstandards der Beklagten einzuordnen ist und dies unabhängig davon, welche der
vorgebrachten Versionen der Vertragsbedingungen man auf den gegenständlichen Sachverhalt für anwendbar hält. Ob
man hieraus – wie die Beklagte dies sieht – zwangsläufig den weitergehenden Schluss ziehen muss, dass der Kläger
sich durch den Beitrag ausdrücklich zur NSDAP bekennt oder ob der Beitrag auch eine Interpretation dahingehend
zulässt, dass der Kläger sich einer rechtsgerichteten Gruppe zugehörig fühlt, die keine „Hassorganisation“ im Sinne der
Nutzungsbedingungen der Beklagten darstellt, kann dahingestellt bleiben.
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Der Kläger hat seine Äußerung jedenfalls – ungeachtet der inkorrekten Interpunktion – durch den Zusatz „Nicht an
Zuwanderung interessiert.“ erheblich relativiert. Der durchschnittliche Leser kann, auch ohne dass dies durch eine
entsprechende Groß- und Kleinschreibung gesondert kenntlich gemacht wurde, jedenfalls erkennen, dass es sich bei
dem zweiten Teil des Beitrages um die Auflösung des vorangestellten Akronyms handelt.
167
Der Beitrag kann hiernach auch dahingehend verstanden werden, dass der Kläger – wie er behauptet – sich gerade
nicht zum Nationalsozialismus bekennen wollte, sondern zum Ausdruck bringen wollte, dass in seinem Verständnis
nicht jeder, der gegen Zuwanderung ist bzw. die in der aktuellen Politik häufig diskutierte Frage der Zuwanderung für
sich dahingehend beantwortet, dass er an Zuwanderung „kein Interesse“ hat, ein „Nazi“ ist und dass man – in der
Konsequenz – ihn, wenn man anderer Auffassung sei, als „Nazi“ bezeichnen könne/müsse, weil er jedenfalls an seiner
ablehnenden Haltung gegenüber Einwanderern festhalte. Da nach den Regelungen der Nutzungsbedingungen der
Beklagten zu „Hassorganisationen“, wie sie der Kläger vorbringt, lediglich Inhalte, „…die irgendeine der oben genannten
Organisationen oder Personen bzw. jedwede von ihnen begangenen Taten anpreisen“, verboten sind und nach den
Nutzungsbedingungen wie die Beklagte sie vorbringt, nur Inhalte entfernt werden, „…die Gruppen, Anführer oder
Personen unterstützen oder verherrlichen, die an derartigen Handlungen beteiligt sind.“, wäre der Beitrag in der
Auslegung, wie der Kläger sie für sich in Anspruch nehmen möchte, von den Bedingungen nicht im Sinne eines
Verbotes erfasst, weshalb nach den dargestellten Grundsätzen – auch weil eine
Auslegungsmöglichkeit fehlt – zugunsten des Klägers von diesem Verständnis auszugehen ist.
kontextbezogene
168
bb)
169
Dieselben Argumente sind auch bei der Beurteilung heranzuziehen, ob der Beitrag gegen die Regelungen der
Beklagten zur „Hassrede“ verstößt.
Dabei ist insbesondere zu beachten, dass die Gemeinschaftsstandards der Beklagten eine Diskussion zur