215
Im Hinblick auf den Klageantrag zu 2. hat der Kläger zwar mit seiner Klage obsiegt. Die Vollstreckung dieses
Anspruches richtet sich jedoch nicht nach § 890 ZPO, sondern nach § 888 ZPO. Die Androhung eines Ordnungsgeldes
kommt hiernach nicht in Betracht. Die Androhung eines Zwangsgeldes ist demgegenüber nicht erforderlich.
216
III.
217
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO und entspricht dem Obsiegen und Unterliegen der Parteien
gemessen am Wert der Klageanträge, wie er sich aus dem am heutigen Tage verkündeten Streitwertbeschluss ergibt.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht für den Kläger auf § 709 Satz 1 ZPO und für die Beklagte auf
§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
218
F. G. H.
219
220
Landgericht GöttingenGeschäfts-Nr.:9 O 4/18
221
Verkündet am:20.02.2019
222
Beschluss
223
In dem Rechtsstreit
224
des Herrn B.,
225
- Kläger -
226
Prozessbevollmächtigte: C. Anwaltskanzlei,
227
gegen
228
D., vertreten durch die Vorstände
229
- Beklagte -
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Prozessbevollmächtigte: Rechtsanw. E.,
231
wird der Streitwert des Verfahrens auf
232
6.400,- EUR
233
festgesetzt.
234
Gründe:
235
Die Festsetzung des Streitwerts des Verfahrens richtet sich nach §§ 63 Abs. 2 S. 1, 48 Abs. 1 S. 1, 43 Abs. 1 GKG
i.V.m. §§ 2 ff. ZPO.
236
I.
237
Dabei misst die Kammer den Klageanträgen zu 1. und 3. einen Wert von jeweils 1.500,- € bei. Beide Anträge richten
sich im Kern auf die Durchsetzung desselben Rechtsschutzziels, welches die Kammer gemäß § 3 ZPO auf 1.500,- €
schätzt. Bei dieser Schätzung hat sich die Kammer an den durch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit
Beschluss vom 07.09.2018 – 16 W 38/18, BeckRS 2018, 25532 aufgestellten Grundsätzen orientiert. Die Kammer teilt
insbesondere die dort vertretene Auffassung, dass sich die vorliegend geltend gemachten Ansprüche aus einem
Vertragsverhältnis herleiten und mit Ansprüchen wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, etwa durch
unwahre Tatsachenbehauptungen oder Schmähkritik, nicht vergleichbar sind. Dies schon deshalb, weil im Rahmen
zuletzt genannter Verletzungen regelmäßig Auswirkungen über den Rechtskreis von unmittelbarem Störer und
Verletzten hinaus bestehen, an denen es hier fehlt und zwar nach dem Vorbringen des Klägers auch insoweit, wie er
mit dem Vertragsverstoß zugleich eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechtes rügt.
238
Die durch den Kläger angefochtene (teilweise) Sperrung seines Nutzerprofils hat, vor dem Hintergrund der vielfältigen
anderen Möglichkeiten, am politischen Diskurs teilzunehmen und deren eingeschränkter Dauer, auch keine
tiefgreifenden Auswirkungen auf die Lebensführung des Klägers. Auch insoweit schließt sich die Kammer den
Ausführungen des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main in dem zitierten Beschluss, dessen Grundsätze auch auf den
hier zu beurteilenden Sachverhalt übertragbar sind, an. Die Kammer hatte auf diesen Umstand bereits bei der
Wertfestsetzung in dem zwischen den Parteien geführten einstweiligen Verfügungsverfahren (Az.: 9 S 1/18) abgestellt.
239
II.
240
Dem Klageantrag zu 2. misst die Kammer, ebenfalls unter Anwendung des §3 ZPO und in Anschluss an die zitierte
Entscheidung des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main, einen Wert von 500,- € bei.
III.