bei der Emissionsbank Krakau bis zum 3. eines jeden Monats für den vorangegangenen Monat zu überweisen. Die Betriebe haben bei Nichtbeachtung mit scharfen Maßnah- men des SS- und Polizeiführers zu rechnen... .« Die Beklagte hat entsprechend dieser Verfügung ab 15. 12. 42 dem Kläger keinen Lohn mehr bezahlt, sondern die vorgeschriebenen Beträge auf die Emissionsbank Krakau überwiesen. Der Kläger war bei der Beklagten noch bis 15.8. 43 tätig. Er hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung des Netto-Arbeitslohnes von 0,70 RM pro Stunde für die Zeit vom 15. 12. 42 bis 15. 8.43 und zwar für insgesamt 4036 Arbeitsstunden zu 0,70 RM, insgesamt zu 2825,40 RM nebst 4%, Zinsen zu verurteilen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Das ArbG Mannheim hät nach Beweiserhebung durch Urteil vom 14.3. 47 die Klage abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß durch den Befehl des SS- und Polizeiführers Krakau das Ar- kräfte, wie den Kläger, zu beschäftigen, bleiben, da durch eine solche Weigerung nicht verbessert worden wäre. kann dahingestellt die Lage des Klägers Nach $323 BGB wird der Schuldner — in diesem Falle die Beklagte — bei nachträglich eintretender, unverschuldeter Leistungsunmöglichkeit von seiner Verpflichtung frei. Der Kläger verlor somit seinen Lohnanspruch gegen die Beklagte für die Dauer der Unmöglichkeit. Ä Allerdings hat der Kläger für die Beklagte Arbeit geleistet, soda zu prüfen wäre, ob die Beklagte durch die ihr zugutegekommenen Arbeitsleistungen nicht auf Kosten des Klägers ungerechtfertigt ‚bereichert wurde ($ 812 BGB). Eine solche Bereicherung wäre jedoch nicht erwiesen. Die Beklagte mußte für alle jüdischen Arbeitskräfte Lohnlisten aufstellen und danach den Arbeits- lohn, berechnet nach den täglichen Arbeitsstunden zu dem früheren Stundenlohnsatz, an die Emissionsbank abführen, wie beitsverhältnis zwischen den Parteien praktisch zum Erlöschen gekommen sei. | Die hiergegen form- und fristgerecht eingelegte Berufung konnte keinen Erfolg haben. Durch die Verfügung des SS- und Polizeiführers Krakau wurde dem vertraglichen Arbeitsverhältnis der Parteien ein Ende gesetzt. Dieser Befehl ist zwar unstreitig sittenwidrig und widerspricht allen Regeln des Völkerrechts und der allgemeinen Menschenrechte. Aber er stellt einen tatsächlichen Ge- der Zeuge B. bestätigt hat. Der Berufung konnte somit nicht stattgegeben werden. So sehr esein Gebot der Gerechtigkeit und Menschlichkeit ist, an den gewissermaßen als Sklaven behandelten Arbeitskräften das begangene Unrecht wieder gut zu machen, so kann diese Wiedergutmachung doch nur im Wege eines demnächst zu erwartenden Aktes der Gesetzgebung auf allgemeiner Grundlage erfolgen. Es handelt sich hier um eine Frage von ses für beide Parteien unmöglich machte. Der Kläger selbst wurde in einen Zustand völliger Unfreiheit versetzt und konnte nicht mehr über seine Person und seine Arbeitskraft verfügen. Er war in der Lage eines Gefangenen. Aber auch die Beklagte verlor jede Möglichkeit, auf die Gestaltung des Arbeitsverhältnisses einzuwirken. Sie konnte weder Ansprüche an den Kläger geltend machen, noch ihm gegenüber Verpflichtungen erfüllen. Auf Grund des SS-Befehls als Akt der staatlichen Gewalt, dessen Befolgung durch Androhung schwerer Strafe erzwungen wurde, waren nur noch Beziehungen zwischen dem SS-Führer und der Beklagten bezüglich der Gestaltung des Arbeitsverhältnisses möglich. Das Arbeitsverhältnis des Klägers glich in jeder Weise dem Arbeits- Die Kostenentscheidung beruht auf $ 91 ZPO. Von der Ansetzung von Gerichtsgebühren wurde, wie schon das Arbeitsgericht es zutreffend getan hat, Abstand genommen, da es sich um die Verfolgung eines an sich begründeten Wiedergutmachungsanspruches eines vom Nazi-Regime Geschädigten handelt. waltakt dar, der das Fortbestehen eines freien Arbeitsverhältnis- verhältnis von staatlichen wurden. _ rechtliche Schutzhäftlingen oder Kriegsgefangenen, Stellen einem Unternehmer zur Verfügung allgemeiner grundsätzlicher Bedeutung, die nicht nur auf Kosten Einzelner durch den Richter gelöst werden kann. die von gestellt Durch die Einschaltung des SS-Führers war die arbeits- Beziehung zerrissen. An zwischen seine Stelle waren dem Kläger und der Beklagten durch den SS-Befehl als Akt der staatlichen Gewalt zwei neue, öffentlich-rechtliche Verhältnisse getreten und zwar einerseits zwischen dem Kläger und der SSStelle, die über ihn verfügte, und andererseits zwischen der Beklagten und der SS-Stelle, die den Unternehmern die Arbeitskräfte zur Verfügung stellte. An Stelle des Einzelarbeitsverhältnisses zwischen Unternehmer und den ursprünglich freien Arbeitnehmern war durch einen Akt tatsächlicher Gewalt ein Sammelarbeitsvertrag zwischen den Unternehmern und dem SS-Führer gesetzt worden, wie dies auch bei Kriegsgefangenen der Fall war. Das alte Arbeitsverhältnis war nicht nur für eine, sondern für beide Parteien unmöglich gemacht und damit zum Erlöschen gebracht worden. Aber selbst, wenn man ein Fortbestehen des vertraglichen Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kläger und der Beklagten annehmen wollte, bei dem der Kläger seine Verpflichtung zur Arbeits- leistung erfüllt hätte, so wäre doch zum mindesten der Beklag- ten die Erfüllung ihrer Verpflichtung als Arbeitgeberin praktisch unmöglich geworden. Es war ihr insbesondere unter Androhung schwerster Strafe verboten, irgendwelche Zahlungen an den Kläger zu leisten. Dabei handelt es sich nicht um ein persön- liches Zahlungsunvermögen der Beklagten, vielmehr wurde durch den SS-Befehl ein Zustand tatsächlicher objektiver Unmöglichkeit im Sinne der Bestimmung des $ 323 BGB begründet. Ein Verstoß gegen das Verbot des SS-Befehls wäre der Beklagten nicht zumutbar gewesen, da ihre verantwortlichen Leiter sich damit den schwersten Strafen ausgesetzt hätten, abgesehen davon, daß die Beklagte von der Notwendigkeit, den Arbeitslohn nochmals an die Emissionsbank Krakau abzuführen, nicht befreit wäre. Eine Zuwiderhandlung wäre auch sinnlos gewesen, dem in einem Lager verwahrten Kläger etwa an ihn Geldbeträge zweifellos abgenommen hätte. Ob die Beklagte sich hätte weigern können, gefangene worden da man gezahlte Arbeits- 517 This content downloaded from 134.176.2.65 on Mon, 12 Feb 2024 15:30:59 +00:00 All use subject to https://about.jstor.org/terms Urteil v. 26.6. 47 — Ss 7/47 —

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