bei der Emissionsbank Krakau bis zum 3. eines jeden Monats
für den vorangegangenen Monat zu überweisen.
Die Betriebe haben bei Nichtbeachtung mit scharfen Maßnah-
men des SS- und Polizeiführers zu rechnen... .«
Die Beklagte
hat
entsprechend
dieser Verfügung
ab 15. 12. 42
dem Kläger keinen Lohn mehr bezahlt, sondern die vorgeschriebenen Beträge auf die Emissionsbank Krakau überwiesen.
Der Kläger war bei der Beklagten noch bis 15.8. 43 tätig. Er hat
beantragt, die Beklagte zur Zahlung des Netto-Arbeitslohnes von
0,70 RM
pro Stunde für die Zeit vom
15. 12. 42 bis 15. 8.43 und
zwar für insgesamt 4036 Arbeitsstunden zu 0,70 RM, insgesamt
zu 2825,40 RM nebst 4%, Zinsen zu verurteilen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Das ArbG Mannheim hät nach Beweiserhebung durch Urteil vom
14.3. 47 die Klage abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt,
daß durch den Befehl des SS- und Polizeiführers Krakau das Ar-
kräfte,
wie
den
Kläger, zu
beschäftigen,
bleiben, da durch eine solche Weigerung
nicht verbessert worden wäre.
kann
dahingestellt
die Lage
des
Klägers
Nach $323 BGB wird der Schuldner — in diesem Falle die Beklagte — bei nachträglich eintretender, unverschuldeter Leistungsunmöglichkeit von seiner Verpflichtung frei. Der Kläger
verlor somit seinen Lohnanspruch gegen die Beklagte für die
Dauer der Unmöglichkeit.
Ä
Allerdings hat der Kläger für die Beklagte Arbeit geleistet, soda
zu prüfen wäre, ob die Beklagte durch die ihr zugutegekommenen Arbeitsleistungen nicht auf Kosten des Klägers ungerechtfertigt ‚bereichert wurde ($ 812 BGB). Eine solche Bereicherung
wäre jedoch nicht erwiesen. Die Beklagte mußte für alle jüdischen Arbeitskräfte Lohnlisten aufstellen und danach den Arbeits-
lohn, berechnet nach den täglichen Arbeitsstunden zu dem früheren
Stundenlohnsatz,
an
die
Emissionsbank
abführen,
wie
beitsverhältnis zwischen den Parteien praktisch zum Erlöschen
gekommen sei.
|
Die hiergegen form- und fristgerecht eingelegte Berufung konnte
keinen Erfolg haben. Durch die Verfügung des SS- und Polizeiführers Krakau wurde dem vertraglichen Arbeitsverhältnis der
Parteien ein Ende gesetzt. Dieser Befehl ist zwar unstreitig sittenwidrig und widerspricht allen Regeln des Völkerrechts und der allgemeinen Menschenrechte. Aber er stellt einen tatsächlichen Ge-
der Zeuge B. bestätigt hat. Der Berufung konnte somit nicht
stattgegeben werden. So sehr esein Gebot der Gerechtigkeit und
Menschlichkeit ist, an den gewissermaßen als Sklaven behandelten Arbeitskräften das begangene Unrecht wieder gut zu machen,
so kann diese Wiedergutmachung doch nur im Wege eines demnächst zu erwartenden Aktes der Gesetzgebung auf allgemeiner
Grundlage erfolgen. Es handelt sich hier um eine Frage von
ses für beide Parteien unmöglich machte. Der Kläger selbst wurde in einen Zustand völliger Unfreiheit versetzt und konnte nicht
mehr über seine Person und seine Arbeitskraft verfügen. Er war
in der Lage eines Gefangenen. Aber auch die Beklagte verlor
jede Möglichkeit, auf die Gestaltung des Arbeitsverhältnisses einzuwirken. Sie konnte weder Ansprüche an den Kläger geltend
machen, noch ihm gegenüber Verpflichtungen erfüllen. Auf Grund
des SS-Befehls als Akt der staatlichen Gewalt, dessen Befolgung
durch Androhung schwerer Strafe erzwungen wurde, waren nur
noch Beziehungen zwischen dem SS-Führer und der Beklagten
bezüglich der Gestaltung des Arbeitsverhältnisses möglich.
Das Arbeitsverhältnis des Klägers glich in jeder Weise dem Arbeits-
Die Kostenentscheidung beruht auf $ 91 ZPO. Von der Ansetzung
von Gerichtsgebühren wurde, wie schon das Arbeitsgericht es zutreffend getan hat, Abstand genommen, da es sich um die Verfolgung eines an sich begründeten Wiedergutmachungsanspruches
eines vom Nazi-Regime Geschädigten handelt.
waltakt dar, der das Fortbestehen eines freien Arbeitsverhältnis-
verhältnis von
staatlichen
wurden.
_ rechtliche
Schutzhäftlingen oder Kriegsgefangenen,
Stellen einem
Unternehmer
zur Verfügung
allgemeiner grundsätzlicher Bedeutung, die nicht nur auf Kosten
Einzelner durch den Richter gelöst werden kann.
die von
gestellt
Durch die Einschaltung des SS-Führers war die arbeits-
Beziehung
zerrissen. An
zwischen
seine Stelle waren
dem Kläger und
der Beklagten
durch den SS-Befehl als Akt der
staatlichen Gewalt zwei neue, öffentlich-rechtliche Verhältnisse
getreten und zwar einerseits zwischen dem Kläger und der SSStelle, die über ihn verfügte, und andererseits zwischen der Beklagten und der SS-Stelle, die den Unternehmern die Arbeitskräfte zur Verfügung stellte. An Stelle des Einzelarbeitsverhältnisses zwischen Unternehmer und den ursprünglich freien Arbeitnehmern war durch einen Akt tatsächlicher Gewalt ein Sammelarbeitsvertrag zwischen den Unternehmern und dem SS-Führer
gesetzt worden, wie dies auch bei Kriegsgefangenen der Fall
war.
Das
alte Arbeitsverhältnis
war
nicht nur für eine, sondern
für beide Parteien unmöglich gemacht und damit zum Erlöschen
gebracht worden.
Aber selbst, wenn man ein Fortbestehen des vertraglichen Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kläger und der Beklagten annehmen
wollte,
bei
dem
der
Kläger
seine Verpflichtung
zur Arbeits-
leistung erfüllt hätte, so wäre doch zum mindesten der Beklag-
ten die Erfüllung ihrer Verpflichtung als Arbeitgeberin praktisch
unmöglich geworden. Es war ihr insbesondere unter Androhung
schwerster Strafe verboten, irgendwelche Zahlungen an den
Kläger zu leisten. Dabei handelt es sich nicht um ein persön-
liches Zahlungsunvermögen der Beklagten, vielmehr wurde durch
den SS-Befehl ein Zustand tatsächlicher objektiver Unmöglichkeit im Sinne der Bestimmung des $ 323 BGB begründet. Ein
Verstoß gegen das Verbot des SS-Befehls wäre der Beklagten nicht
zumutbar gewesen, da ihre verantwortlichen Leiter sich damit
den schwersten Strafen ausgesetzt hätten, abgesehen davon, daß
die Beklagte von der Notwendigkeit, den Arbeitslohn nochmals
an die Emissionsbank Krakau abzuführen, nicht befreit
wäre. Eine Zuwiderhandlung wäre auch sinnlos gewesen,
dem in einem Lager verwahrten Kläger etwa an ihn
Geldbeträge zweifellos abgenommen hätte.
Ob die Beklagte sich hätte weigern können, gefangene
worden
da man
gezahlte
Arbeits-
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Urteil v. 26.6. 47 — Ss 7/47
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