-7- lichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit" bezogen hat, nach der es den Mitgliedstaaten freistehe, nur solche Handlungen unter Strafe zu stellen, die in einer Weise begangen werden, die geeignet ist, die öffentliche Ordnung zu stören; daraus ergebe sich, dass die Tat weiterhin einen Inlandsbezug aufweisen müsse (BT-Drucks. 17/3124, S. 10 f.). 11 bb) Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen befand sich unter den Zuhörern des Vortrags eine unbestimmte Vielzahl von Personen, die aus der Bundesrepublik Deutschland stammten; bereits dies genügt, um die Eignung der Tat zur Störung des öffentlichen Friedens in Deutschland zu belegen, denn diese Zuhörer kehrten im Anschluss an den Vortrag an ihren Wohnort in Deutschland zurück. Es kommt insoweit für die Eignung zur Friedensstörung insbesondere nicht darauf an, ob sie den Inhalt des Vortrags der Angeklagten weiter verbreiteten. Dass der Vortrag inhaltlich geeignet war, den öffentlichen Frieden zu stören, liegt auf der Hand; dies indiziert regelmäßig bereits die Begehung einer Tathandlung im Sinne von § 130 Abs. 3 StGB (MüKoStGB/Schäfer aaO, Rn. 86; vgl. auch BGH, Urteil vom 10. April 2002 - 5 StR 485/01, BGHSt 47, 278, 282). 12 c) Auf die Tat ist deutsches Strafrecht anwendbar. 13 aa) Dies folgt indes nicht aus § 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 StGB, denn das Merkmal der Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens im Sinne von § 130 Abs. 3 StGB, das zur Einstufung der Vorschrift als einem potentiellen, abstraktkonkreten Gefährdungsdelikt (vgl. MüKoStGB/Schäfer aaO, Rn. 9 mwN) führt, umschreibt keinen zum Tatbestand gehörenden Erfolg, so dass eine Inlandstat über § 9 Abs. 1 Variante 3 oder 4 StGB nicht begründet werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 19. August 2014 - 3 StR 88/14, BGHR StGB § 9 Erfolg 4

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