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sammenhang - keine andere Deutung zu, als dass sie erklärt habe, es habe
den Holocaust nicht gegeben, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere den von der Strafkammer in der rechtlichen Würdigung zitierten
Passagen ihres Vortrags, in denen sie zunächst einen Zusammenhang mit dem
Delikt der Verleumdung gemäß § 186 StGB herstellte und ausführte, bei diesem
sei es - anders als im Fall von § 130 Abs. 3 StGB - so, dass man die Wahrheit
sagen dürfe, sodann das vermeintliche Fehlen jeglicher Feststellungen zum
Holocaust hervorhob und ihren Vortrag mit dem Wunsch schloss, eine Welt zu
schaffen, "in der man die Wahrheit sagen darf, ohne bestraft zu werden", konnte das Landgericht - auch mit Blick auf die Anforderungen aus Art. 5 Abs. 1
Satz 1 GG und den Zweifelssatz rechtsfehlerfrei - entnehmen, dass es der Angeklagten nicht darum ging, lediglich eingeschränkte Verteidigungsmöglichkeiten in Strafprozessen wegen Holocaustleugnung anzuprangern oder den Holocaust nur als historische Tatsache in Zweifel zu ziehen, sondern darum die
- vermeintliche - Wahrheit zu sagen, dass es den Völkermord an Juden unter
der Herrschaft des Nationalsozialismus nicht gegeben habe, und damit diese
historische Tatsache zu leugnen.
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b) Der Vortrag war auch geeignet, den öffentlichen Frieden im Sinne von
§ 130 Abs. 3 StGB zu stören. Dem steht nicht entgegen, dass er in der Schweiz
gehalten wurde. Insoweit gilt:
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aa) Das Tatbestandsmerkmal bezieht sich nur auf den öffentlichen Frieden in der Bundesrepublik Deutschland. Das ergibt sich aus Folgendem:
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Ob ein deutscher Straftatbestand auf ausländische Verhältnisse anwendbar ist oder nicht, ist durch dessen Auslegung im Einzelfall zu bestimmen
(vgl. BGH, Beschluss vom 31. Juli 1979 - 1 StR 21/79, BGHSt 29, 85, 88).
Ergibt diese, dass durch die Vorschrift ausschließlich inländische Rechtsgüter