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Bezweifeln oder Infragestellen einer Tatsache reicht nach herrschender Auffassung ebenfalls nicht aus (LK/Krauß, StGB, 12. Aufl., § 130 Rn. 106 mwN; aA
Stegbauer, NStZ 2000, 281, 284: Bezweifeln soll aus Gründen der ratio legis
genügen). Ein Leugnen liegt auch bei verklausulierten Formulierungen vor,
wenn
die
wahre
Bestreitensabsicht
eindeutig
zum
Ausdruck
kommt
(MüKoStGB/Schäfer, 2. Aufl., § 130 Rn. 80 f. mwN). Ob dies der Fall ist, muss
im Wege der Auslegung der Äußerung auf ihren tatsächlichen Gehalt hin ermittelt werden; dies ist Sache des Tatgerichts (BGH, Urteil vom 15. März 1994
- 1 StR 179/93, BGHSt 40, 97, 101). Kommt dieses zu einem vertretbaren Ergebnis, so hat das Revisionsgericht dessen Auslegung hinzunehmen, sofern sie
sich nicht als rechtsfehlerhaft erweist, etwa weil die Erwägungen des Tatgerichts lückenhaft sind oder gegen Sprach- und Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen; die rechtliche Prüfung erstreckt sich insbesondere auch darauf, ob allgemeine Auslegungsregeln verletzt worden sind (LR/Franke, StPO,
26. Aufl., § 337 Rn. 91 f. mwN). Kriterien der Auslegung sind neben dem Wortlaut der Äußerungen und ihrem sprachlichen Kontext auch sämtliche nach außen hervortretenden Begleitumstände, namentlich etwa die erkennbare politische Grundhaltung der Zuhörer und ihr Vorverständnis, aber auch die nach
dem objektiven Empfängerhorizont deutlich werdende Einstellung des sich Äußernden (BGH, aaO, S. 101 f.; Urteil vom 15. Dezember 2005 - 4 StR 283/05,
NStZ-RR 2006, 305). Verbleiben Zweifel am Inhalt der Äußerung bzw. ist sie
mehrdeutig, gebietet eine am Grundrecht der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5
Abs. 1 Satz 1 GG ausgerichtete Auslegung, auf die günstigere Deutungsmöglichkeit abzustellen, wenn diese nicht ihrerseits ausgeschlossen ist (BVerfG,
Beschluss vom 25. August 1994 - 1 BvR 1423/92, NJW 1994, 2934 mwN).
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Nach diesen Maßgaben ist die Würdigung des Landgerichts, der Inhalt
des von der Angeklagten gehaltenen Vortrags lasse - jedenfalls im Gesamtzu-