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Gründe:
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Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Volksverhetzung sowie wegen Missbrauchs von Berufsbezeichnungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
einem Jahr und acht Monaten verurteilt und sie im Übrigen freigesprochen. Gegen ihre Verurteilung wendet sich die Angeklagte mit ihrer auf die Rügen der
Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist
es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2
I. Die Verfahrensrügen dringen aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen nicht durch.
3
II. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des Urteils
hat Rechtsfehler zu Ungunsten der Angeklagten nur mit Blick auf den Schuldspruch wegen Missbrauchs von Berufsbezeichnungen und auf den Strafausspruch ergeben; der Schuldspruch wegen Volksverhetzung erweist sich
hingegen als rechtsfehlerfrei. Im Einzelnen:
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1. Die Angeklagte hat sich gemäß § 130 Abs. 3 StGB wegen Volksverhetzung strafbar gemacht, indem sie eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 VStGB (Völkermord) bezeichneten Art in einer Weise öffentlich leugnete, die geeignet war, den öffentlichen
Frieden zu stören. Über die Ausführungen des Generalbundesanwalts hinaus
gilt insoweit Folgendes:
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a) Leugnen ist das Bestreiten, Inabredestellen oder Verneinen einer historischen Tatsache. Es kann nur geleugnet werden, was wahr ist, weshalb das
Bestreiten wissenschaftlich noch umstrittener Tatsachen nicht erfasst wird; das