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4. Nach dem Wegfall des Schuldspruchs wegen des Missbrauchs von
Berufsbezeichnungen wird das neue Tatgericht nur noch wegen der von der
Angeklagten begangenen Volksverhetzung eine neue Einzelstrafe zuzumessen
haben. Die zum Strafausspruch getroffenen Feststellungen werden von dem
insoweit aufgezeigten Rechtsfehler (siehe oben Ziff. 2) nicht betroffen und können deshalb bestehen bleiben.
VRiBGH Becker ist
wegen Urlaubs gehindert
zu unterschreiben.
Hubert
Gericke
Hubert
RiBGH Mayer ist
wegen Urlaubs gehindert
zu unterschreiben.
Hubert
Tiemann