- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
16 Monaten sei er nach Samarkand transportiert worden, wo er in einer Lederfabrik gearbeitet
habe. Seit Juli 1940 habe er Hunger gelitten.
Eine schwere Nervenkrankheit mit Angstgefühlen, Ohrensausen und Schwerhörigkeit links sowie
ständige Kopfschmerzen mit Beeinträchtigung der Sehfähigkeit seien durch Gewaltmaßnahmen der
Gestapo, eine ständige Diarrhoe mit blutenden Hämorrhoiden und eine Fußverletzung dagegen
durch die Zwangsarbeit in der Sowjetunion verursacht worden.
Gleichzeitig mit der Anmeldung beantragte der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil
"nach seiner Unterrichtung gemäß der bisherigen Übung der Entschädigungsorgane in Rußland
erlittene Schäden nicht entschädigt worden seien".
Die Behörde lehnte am 10. Januar 1966 die Ansprüche wegen Versäumung der Antragsfrist ab. Der
Kläger verlangt nur noch Heilverfahren, Kapitalentschädigung und Rente für die
Gesundheitsschäden, nämlich Folgen eines schweren Erschöpfungszustandes, Magenbeschwerden
und eine vegetative Dystonie, die er auf seinen Aufenthalt in der Sowjetunion zurückführt. Nach
einer Aufforderung des Landgerichts vom 16. September 1966 versicherte der Kläger am 23.
Februar 1967: Er habe seit Inkrafttreten der Entschädigungsgesetze die Absicht gehabt, den
Gesundheitsschaden anzumelden. Von der Wiedergutmachungsagentur G. in N. habe er 1958 nach
Darlegung seines Verfolgungsschicksals die Auskunft erhalten, Rußlandfälle würden nicht
"anerkannt". Ende 1963 habe er von dem Büro für Wiedergutmachungsangelegenheiten Sidney J.
erfahren, daß nunmehr doch Möglichkeiten zur Entschädigung von Rußlandfällen bestünden.
Das Landgericht wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht verwies den Rechtsstreit an das Gericht
des ersten Rechtszuges zurück. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des
landgerichtlichen Urteils. Der Kläger beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Die Revision ist gerechtfertigt.
Das klagabweisende Urteil des Landgerichts muß wiederhergestellt werden, weil der Kläger mit
seinem Entschädigungsverlangen nicht innerhalb der Frist des §189 Abs. 1 BEG hervorgetreten ist
und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §189 Abs. 3 Satz 1 BEG nicht erteilt werden kann.
Das Oberlandesgericht nimmt unter Berufung auf den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 16.
Mai 1968 - IX ZB 14/68 an, ein Schaden an Körper oder Gesundheit sei teilbar, wenn er auf zwei
"Ursachenkomplexe" zurückzuführen sei und der Verfolgte nur die Leiden anmelde, die nach seiner
Vorstellung allein auf den einen oder anderen "Komplex" zurückgingen. Dem verfolgungsbedingten
Schaden sei nicht der entschädigungsfähige Schaden gleichzusetzen. Ein Schaden könne zwar
verfolgungsbedingt, aber deshalb nicht entschädigungsfähig sein, weil er entweder nicht oder nicht
rechtzeitig angemeldet oder weil insoweit der Anspruch fallen gelassen worden sei. Dem Verfolgten
sei es unbenommen, verfolgungsbedingte Leiden nicht oder nur zum Teil geltend zu machen. Nur
über den entschädigungsfähigen Schaden, soweit er aus einem bestimmten Schadenstatbestand
hergeleitet werde, sei einheitlich zu entscheiden. Die zulässige Beschränkung der Klage auf Leiden,
die der Kläger in Rußland erlitten habe, beeinträchtigte die Wirksamkeit der Anmeldung nicht.
Insoweit könne Wiedereinsetzung nach §189 Abs. 3 Satz 1 BEG gewährt werden. Sie sei zu
erteilen, wenn die Angaben in den am 25. März 1964 und am 23. Februar 1967 eingereichten
eidesstattlichen Versicherungen richtig seien und den Kläger kein Verschulden daran treffe, daß er
erst Ende 1963 von der geänderten Rechtsprechung über die Entschädigung in den sogenannten
Rußlandfällen erfahren habe; die Zurückverweisung gebe dem Landgericht Gelegenheit, diese
Fragen zu prüfen.
Das Berufungsgericht verkennt Wortlaut und Sinn des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 16.
Mai 1968 - IX ZB 14/68, wenn es annimmt, er biete die Grundlage für eine Zulässigkeit der
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10/30/2022