- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
unabhängig davon zu erfassen, ob sie auf Verfolgung beruhen oder nicht. Denn zwischen den
verschiedenen Störungen können Wechselwirkungen bestehen; außerdem bleibt die Bewertung
einer einzelnen Störung in Hundertsätzen der Erwerbsfähigkeit abhängig davon, wie weit der
Geschädigte im übrigen gesund ist. Die verfolgungsbedingte Beeinträchtigung als Grundlage der
Entschädigung ist dem Gesamtzustand des Geschädigten zu entnehmen. Entschädigt wird die
Minderung der Leistungsfähigkeit, soweit sie unmittelbar oder mittelbar auf nationalsozialistischen
Gewaltmaßnahmen beruht. Alle tatsächlichen Voraussetzungen der Entschädigung sind von Amts
wegen in einem Verfahren erschöpfend zu klären. Als entschädigungsfähig zu berücksichtigen sind
auch solche Störungen, die der Geschädigte nicht kennt oder die er selbst nicht der Verfolgung zur
Last legt, wenn sie wahrscheinlich auf ihr beruhen. Die Erledigung des Verfolgungsschadens in
einem Verfahren wäre nicht erreichbar, wenn verschiedene Verfolgungsvorgänge oder verschiedene
Leidensfolgen zur Grundlage verschiedener Verfahren gemacht werden könnten. Deshalb eröffnet
der Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit die Prüfung aller
Gesundheitsschaden, die in dem Zeitraum hervorgetreten sind, für den Entschädigung verlangt
wird. Eine Teilwirksamkeit des Antrages, je nach dem auf welche Maßnahmen oder Leiden er
gestützt wird, ist mit den das BEG beherrschenden Grundsätzen nicht vereinbar.
Eine Beschränkung des Antrags auf einzelne schädigende Maßnahmen oder einzelne Schäden wäre
zudem künstlich und ohne Rückhalt in der Interessenlage der Verfolgten. Solange es, wie in aller
Regel, um die Entschädigung des erlittenen Verfolgungsschadens geht, ist ein Interesse des
Geschädigten ausgeschlossen, für gewisse verfolgungsbedingte Gesundheitsstörungen nicht
entschädigt zu werden. Das Bedürfnis, ein Entschädigungsverlangen auf bestimmte
Verfolgungsereignisse oder einzelne Auswirkungen der Verfolgung zu begrenzen, kann sich wie im
vorliegenden Fall nur aus der Versäumung der Antragsfrist und dem Zufall ergeben, daß der
ursächliche Zusammenhang zwischen der Bedrohung polnischer Juden und ihren in der Sowjetunion
erlittenen Schäden bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs RzW 1962, 116 vielfach nicht
erkannt und von den Betroffenen nicht zur Nachprüfung gestellt worden ist. Diese atypische
Fallgestaltung rechtfertigt es nicht, im Gesetz verankerte, die Belange der Verfolgten wahrende
Grundsätze aufzugeben oder einzuschränken.
Im übrigen weicht die Entscheidung des Berufungsgerichts auch von den Grundsätzen ab, die der
Bundesgerichtshof in RzW 1971, 510 zu den Voraussetzungen der Wiedereinsetzung nach §189
Abs. 3 Satz 1 BEG nochmals dargelegt hat. Sie gelten auch dann, wenn ein Antragsteller, der vor
der deutschen Bedrohung nach Sowjetrußland geflohen und dort an seiner Gesundheit geschädigt
worden ist, Entschädigung nicht beantragt hat, weil er annahm, daß die Bundesrepublik für die
Folgen sowjetischer Maßnahmen auch unter diesen Voraussetzungen nicht eintrete (BGH RzW
1972, 27).
Der Kläger macht hiergegen geltend, §189 Abs. 3 Satz 1 BEG stelle offenbar auf bestimmte
individuelle Hinderungsgründe ab, nicht aber auf mehr oder weniger allgemein verbreitete irrige
Rechtsüberzeugungen. Diese Unterscheidung ist unbegründet. Denn für jeden Verfolgten dieser
Gruppe ist sein Rechtsirrtum, die Schädigung werde den nationalsozialistischen Verfolgern nicht
zugerechnet, der konkrete und für ihn maßgebende Wiedereinsetzungsgrund. Deshalb kommt es
entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung auch nicht darauf an, ob den
Entschädigungsbehörden bekannt war, weshalb die Mehrzahl der in der Sowjetunion geschädigten
polnischen Juden erst seit 1964 Entschädigungsanträge gestellt hat. Der Mangel des
Wiedereinsetzungsgesuchs des Klägers liegt nicht darin, daß er seinen Irrtum als Hinderungsgrund
nicht angegeben hätte; er ist darin zu sehen, daß die Begründung seines Gesuchs nicht erkennen
ließ, wann und wie er vom Wandel der Entschädigungspraxis erfahren habe und ob sein Antrag vom
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10/30/2022