- Quelle: beck-online DIE DATENBANK Wiedereinsetzung im vorliegenden Fall. Der Beschluß stellt klar, daß dann, wenn der Gesundheitszustand des Geschädigten auf unmittelbaren deutschen Gewaltmaßnahmen und auf den Lebensverhältnissen im Zufluchtsland beruht, als unverschuldete Verhinderung im Sinne des §189 Abs. 3 Satz 1 BSG nur die irrige Vorstellung in Betracht kommt, die unter deutscher Herrschaft erlittenen Verfolgungsmaßnahmen könnten zu den seelischen und körperlichen Gesundheitsstörungen des Antragstellers nichts beigetragen haben; denn wenn die während der deutschen Besatzung auferlegten Belastungen den Gesundheitsschaden des Antragstellers mitverursacht haben konnten, sei der daraus herzuleitende Anspruch im Entschädigungsverfahren zu klären gewesen. Der Beschluß (a.a.O.) beurteilt einen dem vorliegenden gleichgelagerten Sachverhalt. Wie in dem entschiedenen Fall die Klägerin hatte der Kläger durchaus Anlaß, seinen Gesundheitsschaden rechtzeitig geltend zu machen, den er nach seiner im Verwaltungsverfahren dargelegten Ansicht überwiegend durch unmittelbare Gewaltmaßnahmen deutscher Stellen erlitten hatte. Seine Annahme, einzelne auf den sowjetischen Gewahrsam zurückzuführende Leiden würden auch dann nicht entschädigt, wenn nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen die Flucht in den sowjetischen Machtbereich erzwungen hatten, hinderte nicht, die Antragsfrist einzuhalten. Der Kläger bringt nicht vor, er habe den Antrag bis 1964 unterlassen, weil er nur für die im sowjetischen Gewahrsam entstandenen Schäden habe entschädigt werden wollen und angenommen habe, er könne seinen Anspruch auf diesen "Ursachenkomplex" beschränken. Ob einem solchen Vorbringen, das offenkundig auf die Wiedereinsetzungsvoraussetzungen zugeschnitten wäre, ein unverschuldetes Hindernis im Sinne des §189 Abs. 3 Satz 1 BEG entnommen werden könnte, war daher nicht zu entscheiden. Der Kläger beruft sich vielmehr darauf, daß die Beschränkung des Anspruchs auf einen entschädigungsfähigen Teil seiner verfolgungsbedingten Gesundheitsschaden rechtlich möglich sei, und deswegen hierfür Wiedereinsetzung in Betracht kommen könne. Diese Auffassung und ihre Begründung durch das Berufungsgericht sind nicht haltbar. Die Aufteilung in einen verfolgungsbedingten und einen entschädigungsfähigen Schaden, wie sie das Berufungsgericht vornimmt, entbehrt der rechtlichen Grundlage: Beeinträchtigungen der Physis oder der Psyche sind verfolgungsbedingt, wenn aus den Gründen des §1 BEG getroffene Gewaltmaßnahmen im Sinne des §2 BEG (oder von der nationalsozialistischen Reichsregierung veranlaßte Freiheitsentziehungen durch ausländische Staaten, vgl. BGH Urteil vom 27. April 1972 - IX ZR 70/70) die Gesundheitsstörungen verursacht haben. Solche Schäden sind entschädigungsfähig, wenn die weiteren Voraussetzungen eines wirksamen Antrags, der Entschädigungsberechtigung und für den Anspruch auf Kapitalentschädigung und Rente die besonderen Merkmale der §§28 Abs. 3, 31, 36 BEG gegeben sind. Den danach zu gewährenden Leistungen liegt ein einheitlicher Anspruch zugrunde (BGH Urteil vom 26. Februar 1970 - IX ZR 15/68). Das auf diesen materiellen Anspruch gestützte Begehren kann der Antragsteller der Höhe nach begrenzen, indem er die Zuerkennung einer den Anspruch nicht ausschöpfenden Summe beantragt, Entschädigung nur für einen bestimmten Zeitraum verlangt, einzelne den Betrag der Kapitalentschädigung oder Rente begrenzende Berechnungselemente festlegt oder nicht alle ihm zustehenden Entschädigungsleistungen im Sinne des §29 BEG fordert. Dagegen steht es nicht in der Macht des Antragstellers, durch seinen Antrag die Entschädigungsorgane auf die Prüfung eines Teils des Anspruchsgrundes zu beschränken. Denn Entschädigung für Gesundheitsschaden wird nicht für bestimmte Gewaltmaßnahmen und auch nicht für bestimmte Leidensfolgen solcher Maßnahmen gewährt, sondern in der Form eines monatlichen Geldbetrages für die verfolgungsbedingte Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit, bewertet in Hundertsätzen der allgemeinen Erwerbsfähigkeit. Der Gesundheitszustand des Antragstellers ist für die Zeit, für die Entschädigung beantragt wird, vollständig zu ermitteln. Dabei sind die gesundheitlichen Störungen http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1972-N-31392786 3 von 6 10/30/2022

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