sachgerechte Ergänzungsregelung vorgenommen, durch die für besonders hervorstechende Fälle die vom Gesetz von vornherein intendierte materielle Gestaltung schneller erreicht wird als durch die nachträgliche Aberkennung im Wege des Disziplinarverfahrens. 3. Die Rechte, die das G 131 gewährt, sind nicht Rechte aus dem früheren Beamtenverhältnis. Im Urteil vom 17. Dezember 1953 (BVerfGE 3, 58 ff.) hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, daß alle Beamtenverhältnisse am 8. Mai 1945 erloschen sind, und daß Art. 131 GG dem Gesetzgeber einen umfassenden Fürsorgeauftrag erteilt hat, bei dessen Erfüllung dem Gesetzgeber weitgehende Freiheit eingeräumt ist. Es sind also durch das G 131 neue Rechte geschaffen worden. Die unter § 3 Nr. 3 a fallenden Personen standen zwar bis zum Inkrafttreten des Zweiten Änderungsgesetzes faktisch im Genuß der Rechte aus dem G 131, aber diese mußten ihnen im Verfahren nach § 9 Abs. 1 Satz 1 aberkannt werden. Es kann also keine Rede davon sein, daß das Gesetz unbedingt gewährte Ansprüche durch eine nachträgliche Änderung wieder entzogen habe. Art. 14 Abs. 3 GG kann schon aus dem Grunde nicht verletzt sein, weil es sich bei den im G 131 gewährten Ansprüchen nicht um private Rechte, sondern um öffentlich-rechtliche Ansprüche aus einer Fürsorgeregelung für die früheren Angehörigen des öffentlichen Dienstes handelt. Solche Ansprüche können grund- BVerfGE 12, 264 (15.03.1961 - 2 BvL 8/60) sätzlich nicht Gegenstand einer Enteignung nach Art. 14 GG sein (BVerfGE 2, 380 [399 ff., 402], vgl. auch BVerfGE 3, 58 [153]; 8, 332 [360]). Ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG liegt nicht vor. Diese Vorschrift gilt im Bereich des Art. 131 GG nicht in vollem Umfang; aus dem Sinn des Art. 33 Abs. 5 GG ergibt sich nur, daß auch Fürsorgeleistungen für ehemalige Berufsbeamte "in Anlehnung" an die herkömmlichen Grundsätze des Berufsbeamtentums gestaltet werden sollen (BVerfGE3,58 [134,138]; 7,129 [148]). Für die unter § 3 Nr. 3 a fallenden Personen brauchen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums nicht beachtet zu werden, weil sie von Anfang an aus dem Kreis der Personen ausgeschlossen werden konnten und über § 9 ausgeschlossen werden sollten, denen Rechte aus diesem Gesetz zustehen (BVerfGE 6, 132 [218]). Aus Art. 33 Abs. 5 GG kann kein Verbot abgeleitet werden, das Ausleseverfahren, in dem festgestellt wird, wer überhaupt Rechte aus dem G 131 herleiten kann, nach Inkrafttreten des Gesetzes zu ändern. 4. Der von dem vorlegenden Gericht aufgestellte Grundsatz, daß immer ein Richter, bevor eine vom Gesetz vorgesehene rechtliche Benachteiligung eines einzelnen Rechtsunterworfenen eintreten kann, in einem individuellen Verfahren entschieden haben müsse, ob ein schuldhaftes, pflichtwidriges Verhalten vorliegt, ist nicht Bestandteil der grundgesetzlichen Ordnung. Gemäß Art. 92 GG ist die rechtsprechende Gewalt den Richtern anvertraut. Zur rechtsprechenden Gewalt gehört die Ausübung der Strafgerichtsbarkeit. Aber

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