November 1938 an Ausschreitungen gegen jüdische Mitbürger beteiligt hat. Das Verfahren ist
seit dem 12. Juli 1957 bei der Bundesdisziplinarkammer V - Nürnberg - anhängig. Nachdem
am 11. September 1957 das Zweite Änderungsgesetz ergangen war, beschloß die
Bundesdisziplinarkammer am 15. Januar 1958, das Disziplinarverfahren auszusetzen und
die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber einzuholen, ob Art. 1 Nr. 2 a des
Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter
Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. September 1957 mit dem
Grundgesetz vereinbar ist. Die Disziplinarkammer ist der Meinung, daß der Beschuldigte
unter § 3 Nr. 3 a G 131 fällt und daß er daher kraft Gesetzes automatisch die Eigenschaft als
Beamter zur Wiederverwendung verloren habe. Wenn § 3 Nr. 3 a verfassungsmäßig wäre,
könne also ein Verfahren gemäß § 9 nicht mehr durchgeführt, sondern müsse als unzulässig
eingestellt werden. Die Kammer hält die genannte Vorschrift jedoch für
verfassungswidrig und möchte daher das Verfahren nach § 9 fortsetzen. Die Kammer hält § 3
Nr. 3 a für nichtig, weil er dem dem Gesetzgeber in Art. 131 GG erteilten Auftrag
widerspreche, indem er den begünstigten Personenkreis nachträglich einschränke. Der
Personenkreis sei in der Verfassung eindeutig festgelegt und könne nicht durch Gesetz
eingeengt werden. Art. 3 GG sei verletzt, weil bis zum Inkrafttreten des Zweiten
Änderungsgesetzes die Disziplinargerichte gemäß § 9 über die jetzt in § 3 Nr. 3 a geregelten
Fälle entschieden hätten. Es liege kein vernünftiger Grund vor, die noch nicht entschiedenen
Fälle anders zu behan- BVerfGE 12, 264 (15.03.1961 - 2 BvL 8/60) deln. Die neue Regelung
verstoße gegen Art. 101 GG, weil immer der Richter in einem individuellen Verfahren
entscheiden müsse, wenn eine rechtliche Benachteiligung vom schuldhaften, pflichtwidrigen
Verhalten eines Rechtsunterworfenen abhängig gemacht werde. Ob ein Beamter zur
Wiederverwendung sich schuldhaft und pflichtwidrig verhalten habe, könne nur in einem
echten Disziplinarverfahren geprüft werden, das dem etwaigen Rechtsverlust vorausgehen
müsse. Für alle von einer Schuldfeststellung abhängigen Entscheidungen sei der
Disziplinarrichter gemäß § 9 der gesetzliche Richter; Art. 1 Nr. 2 a ZweitÄndG
entziehe bestimmte Fälle diesem gesetzlichen Richter, ohne sie einem anderen gesetzlichen
Richter zuzuführen. Die Kammer beruft sich für die Verfassungswidrigkeit der Vorschrift
weiter auf Art. 20 Abs. 3 GG. Vom Gesetz zunächst verliehene Rechte würden
entschädigungslos und ohne rechtsstaatliches Verfahren einzelnen Personen entzogen. Die in
dem G 131 geregelten Rechte seien nicht etwa erst durch dieses Gesetz entstanden, sondern
ergäben sich daraus, daß die Beamtenverhältnisse entgegen der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts nicht am 8. Mai 1945 erloschen seien. Der