Kopie der Beschwerde des Mitarbeiters A vom 23. Juli 2021 (Bl. 11, 12 d.A.) verwiesen. Am
19. August 2021 hat der Beteiligte zu 1) die Beschwerde als berechtigt angesehen.
Der Mitarbeiter A hat die Beteiligte zu 2) zwischenzeitlich mit einem beim Arbeitsgericht
Fulda unter dem Az. x Ca …/21 eingereichten Individualverfahren auf Herausnahme
der Abmahnung vom 12. Juli 2021 aus der Personalakte in Anspruch genommen. Mit
Schreiben vom 9. September 2021 hat die Beteiligte zu 2) gegenüber dem Beteiligten zu 1)
erklären lassen, die Abmahnung vom 12. Juli 2021 als berechtigt anzusehen. Am 9. September
2021 hat der Beteiligte zu 1) sogleich die Anrufung der Einigungsstelle beschlossen. Mit
einem an den Beteiligten zu 1) gerichteten Schreiben vom 17. September 2021 hat sich
die Beteiligte zu 2) gegen die Einrichtung einer Einigungsstelle gewandt. 5Mit seiner bei
Gericht am 6. Oktober 2020 eingegangenen und der Beteiligten zu 2) am 12. Oktober 2020
zugestellten Antragsschrift strebt der Beteiligte zu 1) nunmehr die gerichtliche Bestellung
einer Einigungsstelle an. 6Der Beteiligte zu 1) ist der Ansicht, er sei nach § 85 Abs. 2 S.1
BetrVG berechtigt, zur Entscheidung über die zwischen den Betriebspartnern umstrittene
Berechtigung der Beschwerde vom 23. Juli 2021 die Einigungsstelle anzurufen. 7Der
Beteiligte zu 1) beantragt, 1. im Betrieb der Beteiligten zu 2) eine Einigungsstelle unter dem
Vorsitz des Vorsitzenden Richters am Arbeitsgericht B, hilfsweise unter dem Vorsitz des Herrn
F, einzurichten, die sich mit der Frage der Berechtigung der Beschwerde des Arbeitnehmers A
vom 23.07.2021 beschäftigt; 2. die Zahl der Beisitzer auf jeder Seite auf 2 festzusetzen. 8Die
Beteiligte zu 2) beantragt, die Anträge zurückzuweisen. 9Die Beteiligte zu 2) ist der Ansicht,
die Einigungsstelle sei vorliegend offensichtlich unzuständig; es gehe letztlich um die
Entfernung der Abmahnung vom 12. Juli 2021 aus der Personalakte des Mitarbeiters A, also
um die Geltendmachung eines Rechtsanspruchs, worüber nach der Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts vom 28. Juni 1984 (6 ABR 5/83) die Einigungsstelle wegen § 85 Abs. 1
S. 3 BetrVG gerade nicht zu entscheiden habe; außerdem beziehe sich der
Beschwerdegegenstand auf einen rein vergangenheitsbezogenen Sachverhalt, weshalb nach
der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom 22.11.2005 (1 ABR 50/04) überdies
ein Einigungsstellenverfahren nicht in Betracht komme. 10Zur Ergänzung der
Sachverhaltsschilderung wird im Übrigen auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen
sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 20. Oktober 2021 (Bl. 42 d.A.) Bezug
genommen. 11II. Die ohne weiteres zulässigen Anträge des Beteiligten zu 1), mit denen dieser
zur Entscheidung über die Berechtigung der Beschwerde des Arbeitnehmers A vom 23.
Juli 2021 die Bestellung einer Einigungsstelle anstrebt, sind begründet. 12Zwischen den
Beteiligten existiert eine Meinungsverschiedenheit über die Berechtigung der Beschwerde des
Mitarbeiters A vom 23. Juli 2021. Wenn der Beteiligte zu 1) der Ansicht ist, dass er nach § 85
Abs. 2 S. 1 BetrVG berechtigt sei, hierzu die Einigungsstelle anzurufen, so ist das mindestens
gut vertretbar. Die Beteiligte zu 2) kann im hiesigen Besetzungsverfahren nicht mit ihrer
ebenso gut vertretbaren Rechtsansicht gehört werden, dass die Einigungsstelle vorliegend
nicht zuständig sei. Nach § 100 Abs. 1 S. 2 ArbGG können Anträge über die Besetzung einer
Einigungsstelle wegen fehlender Zuständigkeit nur dann zurückgewiesen werden, wenn die
Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist, wenn also auf den ersten Blick zu sehen ist,
dass das in Anspruch genommene Mitbestimmungsrecht unter keinem denkbaren rechtlichen
Gesichtspunkt von der Einigungsstelle zu behandeln sein kann. Entgegen der Ansicht der
Beteiligten zu 2) ist die Einigungsstelle nun aber jedenfalls nicht offensichtlich unzuständig,