Kopie der Beschwerde des Mitarbeiters A vom 23. Juli 2021 (Bl. 11, 12 d.A.) verwiesen. Am 19. August 2021 hat der Beteiligte zu 1) die Beschwerde als berechtigt angesehen. Der Mitarbeiter A hat die Beteiligte zu 2) zwischenzeitlich mit einem beim Arbeitsgericht Fulda unter dem Az. x Ca …/21 eingereichten Individualverfahren auf Herausnahme der Abmahnung vom 12. Juli 2021 aus der Personalakte in Anspruch genommen. Mit Schreiben vom 9. September 2021 hat die Beteiligte zu 2) gegenüber dem Beteiligten zu 1) erklären lassen, die Abmahnung vom 12. Juli 2021 als berechtigt anzusehen. Am 9. September 2021 hat der Beteiligte zu 1) sogleich die Anrufung der Einigungsstelle beschlossen. Mit einem an den Beteiligten zu 1) gerichteten Schreiben vom 17. September 2021 hat sich die Beteiligte zu 2) gegen die Einrichtung einer Einigungsstelle gewandt. 5Mit seiner bei Gericht am 6. Oktober 2020 eingegangenen und der Beteiligten zu 2) am 12. Oktober 2020 zugestellten Antragsschrift strebt der Beteiligte zu 1) nunmehr die gerichtliche Bestellung einer Einigungsstelle an. 6Der Beteiligte zu 1) ist der Ansicht, er sei nach § 85 Abs. 2 S.1 BetrVG berechtigt, zur Entscheidung über die zwischen den Betriebspartnern umstrittene Berechtigung der Beschwerde vom 23. Juli 2021 die Einigungsstelle anzurufen. 7Der Beteiligte zu 1) beantragt, 1. im Betrieb der Beteiligten zu 2) eine Einigungsstelle unter dem Vorsitz des Vorsitzenden Richters am Arbeitsgericht B, hilfsweise unter dem Vorsitz des Herrn F, einzurichten, die sich mit der Frage der Berechtigung der Beschwerde des Arbeitnehmers A vom 23.07.2021 beschäftigt; 2. die Zahl der Beisitzer auf jeder Seite auf 2 festzusetzen. 8Die Beteiligte zu 2) beantragt, die Anträge zurückzuweisen. 9Die Beteiligte zu 2) ist der Ansicht, die Einigungsstelle sei vorliegend offensichtlich unzuständig; es gehe letztlich um die Entfernung der Abmahnung vom 12. Juli 2021 aus der Personalakte des Mitarbeiters A, also um die Geltendmachung eines Rechtsanspruchs, worüber nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom 28. Juni 1984 (6 ABR 5/83) die Einigungsstelle wegen § 85 Abs. 1 S. 3 BetrVG gerade nicht zu entscheiden habe; außerdem beziehe sich der Beschwerdegegenstand auf einen rein vergangenheitsbezogenen Sachverhalt, weshalb nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom 22.11.2005 (1 ABR 50/04) überdies ein Einigungsstellenverfahren nicht in Betracht komme. 10Zur Ergänzung der Sachverhaltsschilderung wird im Übrigen auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 20. Oktober 2021 (Bl. 42 d.A.) Bezug genommen. 11II. Die ohne weiteres zulässigen Anträge des Beteiligten zu 1), mit denen dieser zur Entscheidung über die Berechtigung der Beschwerde des Arbeitnehmers A vom 23. Juli 2021 die Bestellung einer Einigungsstelle anstrebt, sind begründet. 12Zwischen den Beteiligten existiert eine Meinungsverschiedenheit über die Berechtigung der Beschwerde des Mitarbeiters A vom 23. Juli 2021. Wenn der Beteiligte zu 1) der Ansicht ist, dass er nach § 85 Abs. 2 S. 1 BetrVG berechtigt sei, hierzu die Einigungsstelle anzurufen, so ist das mindestens gut vertretbar. Die Beteiligte zu 2) kann im hiesigen Besetzungsverfahren nicht mit ihrer ebenso gut vertretbaren Rechtsansicht gehört werden, dass die Einigungsstelle vorliegend nicht zuständig sei. Nach § 100 Abs. 1 S. 2 ArbGG können Anträge über die Besetzung einer Einigungsstelle wegen fehlender Zuständigkeit nur dann zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist, wenn also auf den ersten Blick zu sehen ist, dass das in Anspruch genommene Mitbestimmungsrecht unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt von der Einigungsstelle zu behandeln sein kann. Entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 2) ist die Einigungsstelle nun aber jedenfalls nicht offensichtlich unzuständig,

Select target paragraph3