-4- 7 Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil vom 22. April 2009 - 8 C 5.08 (Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 50) eine Klage der Klägerin auf Bruchteilsrestitution oder anteilige Entschädigung für ein früheres Betriebsgrundstück der Leipziger Zweigniederlassung der O. & K. AG ab und führte aus, die Entziehung der Anteile der Familie O. an der O. & K. AG falle nicht in den räumlichen Anwendungsbereich des § 1 Abs. 6 VermG. 8 Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen lehnte mit Bescheid vom 10. August 2011 den Antrag der Klägerin auf Rückübertragung der F. GmbH oder von Anteilen daran oder auf Entschädigung für dieses Unternehmen oder der daran bestehenden Anteile ab (Tenorziffer 1), ebenso den Antrag auf Bruchteilsrestitution der früheren Betriebsgrundstücke dieses Unternehmens (Tenorziffer 2). Der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides folgend, hat die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Meiningen erhoben und die Einräumung 15,77%igen Bruchteilseigentums an allen aus dem I. Betriebsgrundstück hervorgegangenen Flächen begehrt. Nach Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Verwaltungsgericht Gera hat dieses mit Trennungsbeschluss vom 10. Februar 2016 den Gegenstand dieses Verfahrens auf eine 752 m2 große unvermessene Teilfläche des Flurstücks x/x (ehemaliges Flurstück x) und eine etwa 2 000 m2 große unvermessene Teilfläche des Flurstücks y/y (ehemals Teil des Flurstücks y) beschränkt. Bezüglich des Flurstücks y/y hat das Verwaltungsgericht außerdem auf § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG hingewiesen. Daraufhin hat die Klägerin ihren Antrag insoweit auf ein Entschädigungsbegehren umgestellt. Die Beigeladene hat vor dem Verwaltungsgericht keinen Antrag gestellt, sondern nur mitgeteilt, die Brücke mit Gleisanbindung auf dem WaldFlurstück x/x sei verfallen und möglicherweise schon am 29. September 1990 nicht mehr in Betrieb gewesen. 9 Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit dem aufgrund mündlicher Verhandlung vom 10. März 2016 ergangenen Urteil in vollem Umfang stattgegeben. Die Klägerin sei als Rechtsnachfolgerin der Erbengemeinschaft O. sowie der weiteren Mitglieder dieser Familie gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1, 4 und 5 VermG bezüglich beider verfahrensgegenständlicher Teilflächen Berechtigte in Höhe von (je) 15,77 %. Sie habe ihre vermögensrechtlichen Ansprüche mit der Globalanmel-

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