- 15 -
fung bereits bestands- oder rechtskräftiger Wiedergutmachungsentscheidungen
eröffnen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. August 1995 - IX ZB 80/94 - VIZ 1995,
644 f. = juris Rn. 16). Ebenso wie § 1 Abs. 6 VermG ermöglicht er keine erneute
oder nachträgliche Geltendmachung der bereits dem Rückerstattungsrecht unterfallenden Anteils- oder Unternehmensentziehungen und gebietet keine Korrektur darauf bezogener Wiedergutmachungsentscheidungen (vgl. BVerwG,
Urteile vom 9. Dezember 2004 - 7 C 2.04 - BVerwGE 122, 286 <291 f.> und
vom 25. November 2009 - 8 C 12.08 - BVerwGE 135, 272 Rn. 35, jeweils zu § 1
Abs. 6 VermG).
33
Entgegen der Auffassung der Klägerin steht das Rückgabeerfordernis gemäß
§ 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 1 VermG nicht im Widerspruch zu § 1 Abs. 2 Satz 2
NS-VEntschG. Dieser schließt eine Entschädigung nur für diejenigen Vermögensverluste aus, für die der Berechtigte bereits Leistungen nach rückerstattungsrechtlichen Vorschriften erhalten hat. Ließ die rückerstattungsrechtliche
Wiedergutmachung einer Unternehmens- oder Anteilsentziehung die im Beitrittsgebiet belegenen Vermögensgegenstände des früheren Betriebsvermögens unberücksichtigt, wurde für deren Verlust noch keine rückerstattungsrechtliche Leistung erbracht, sodass § 1 Abs. 2 Satz 2 NS-VEntschG eine die Unternehmens- oder Anteilsrückgabe ergänzende Bruchteilsrestitution dieser Gegenstände nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG oder, bei Eingreifen von Restitutionsausschlussgründen, eine Entschädigung gemäß § 1 Abs. 1 NS-VEntschG nicht
ausschließt. Nur soweit die rückerstattungsrechtliche Wiedergutmachungsleistung sich auch auf die im Beitrittsgebiet belegenen Vermögensgegenstände
erstreckte, greift § 1 Abs. 2 Satz 2 NS-VEntschG ein, weil dann bereits geschehen ist, was § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG nachzuholen bezweckt (BVerwG, Urteil
vom 26. Juni 1997 - 7 C 53.96 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 18 S. 19; Beschluss vom 30. Juni 2015 - 8 B 5.14 - juris Rn. 5).
34
Der Regelungszweck des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG verlangt ebenfalls nicht,
eine Bruchteilsrestitutionsberechtigung in den Fällen der Entziehung von (Beteiligungen an) West-Unternehmen schon dann anzunehmen, wenn der entzogene Vermögenswert - hypothetisch - nach einem anderen nach dem 8. Mai 1945
erlassenen Gesetz zurückzugeben gewesen wäre. Vielmehr entspricht das Er-