- 13 - tungsrechtlichen Wiedergutmachung unberücksichtigt gebliebene Vermögensgegenstände im Beitrittsgebiet berücksichtigt worden wären (BT-Drs. 13/7275 S. 44; BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1997 - 7 C 53.96 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 18 = juris Rn. 15 m.w.N.). Ob im Beitrittsgebiet belegene Gegenstände des Betriebsvermögens bei der rückerstattungsrechtlichen Wiedergutmachung berücksichtigt wurden, ist eine tatsächliche Frage, deren Beantwortung nicht davon abhängt, ob die Entziehungsmaßnahme sich gegen das Unternehmen selbst oder gegen die Beteiligung daran richtete. 30 Der danach erforderlichen Rückgabe der entzogenen Anteile nach einem anderen nach dem 8. Mai 1945 ergangenen Gesetz (als dem Vermögensgesetz) steht eine Wiedergutmachung der Anteilsentziehung durch eine Entschädigung gleich. Entscheidend ist allein, dass die Entziehung nach einem solchen Gesetz wiedergutgemacht worden ist (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1997 - 7 C 53.96 Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 18 = juris Rn. 16). 31 Aus den Feststellungen des angegriffenen Urteils geht weder eine Rückgabe entzogener Anteile noch eine Entschädigung dafür hervor. Die erforderliche Feststellung der rückerstattungsrechtlichen Wiedergutmachung lässt sich auch nicht durch die Urteilserwägungen zum Vorliegen eines verfolgungsbedingten Vermögensverlusts im Sinne der rückerstattungsrechtlichen Vermutungsregel des Art. 3 der Anordnung BK/0 (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (VOBI für Groß-Berlin Teil I S. 221) - REAO - ersetzen. § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 1 VermG verlangt, dass der entzogene Vermögenswert entweder nach § 1 Abs. 6 i.V.m. § 6 VermG zurückzugeben ist oder bereits nach diesem oder einem anderen nach dem 8. Mai 1945 erlassenen Gesetz zurückgegeben wurde. Das Bestehen eines Rückgabeanspruchs genügt danach nur, wenn eine nach § 1 Abs. 6 i.V.m. § 6 VermG rückgängig zu machende Schädigung im Beitrittsgebiet vorliegt. Dann kann im vermögensrechtlichen Verfahren auch über die Restitution des Unternehmens oder der Beteiligung entschieden werden. Bei Unternehmens- oder Anteilsentziehungen außerhalb des Geltungsbereichs des Vermögensgesetzes wie bei der Entziehung der in West-Berlin belegenen Anteile an der O. & K. AG (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. April 2009 - 8 C 5.08 - Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 50) fordert § 3

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