- 12 -
sprechend für die Bruchteilsrestitution wegen einer Anteilsentziehung gelten.
Wie sich aus § 6 Abs. 5b VermG ergibt, behandelt das Vermögensgesetz die
Anteilsschädigung als einen Unterfall der Unternehmensschädigung. Eine Auslegung des § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 2 VermG als bloße Rechtsfolgenverweisung
stünde damit nicht in Einklang. Sie würde die Bruchteilsrestitution - nur - bei
Anteilsschädigungen auf den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 6 VermG und
damit auf die Entziehung im Beitrittsgebiet belegener Anteile beschränken. Berechtigte, denen in Westdeutschland oder West-Berlin belegene Anteile an Unternehmen mit Vermögensgegenständen im Beitrittsgebiet entzogen wurden,
wären dann von der Bruchteilsrestitution ausgeschlossen. Dass solche Fälle in
die Bruchteilsrestitution einbezogen werden sollen, zeigt aber das zeitgleich mit
Teilsatz 2 in § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG eingefügte Tatbestandsmerkmal der
Rückgabe "nach […] einem anderen nach dem 8. Mai 1945 ergangenen Gesetz". Darunter fallen auch und gerade die im Westen Deutschlands geltenden
rückerstattungs- und wiedergutmachungsrechtlichen Vorschriften, die eine
Rückgabe entzogener Unternehmen und Anteile vorsahen (vgl. BT-Drs.
13/7275 S. 43 f.; BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1997 - 7 C 53.96 - Buchholz 428
§ 3 VermG Nr. 18 = juris Rn. 13 f.).
29
Die Parallelität der Ausgestaltung des Bruchteilsrestitutionsanspruchs bei Unternehmens- und Anteilsentziehungen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 1 und 2
VermG entspricht schließlich dem Sinn und Zweck der Regelung, die Wiedergutmachungslücken zu schließen, die sich daraus ergaben, dass im Beitrittsgebiet keine dem alliierten Rückerstattungs- und dem bundesdeutschen Wiedergutmachungsrecht gleichwertigen Gesetze galten (BVerwG, Urteil vom 26. Juni
1997 - 7 C 53.96 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 18 = juris Rn. 11 ff.; Beschlüsse vom 1. März 2010 - 8 C 48.09 - ZOV 2010, 148 Rn. 6 und vom 30. Juni 2015
- 8 B 5.14 - juris Rn. 4). § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG ergänzt die Restitution entzogener Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen durch eine anteilige Restitution der zum früheren Betriebsvermögen gehörenden Vermögensgegenstände im Beitrittsgebiet, um die Betroffenen wirtschaftlich nicht schlechter zu
stellen, als sie gestanden hätten, wenn - bei Entziehungen im Beitrittsgebiet alliiertes Rückerstattungsrecht anwendbar gewesen wäre oder wenn - bei Entziehungen in Westdeutschland und West-Berlin - bei der dortigen rückerstat-