Sachgebiet:
BVerwGE: ja
Fachpresse: ja
Recht zur Regelung von Vermögensfragen, insb. nach dem
VermögensG und der AnmeldeVO ferner nach dem Investitions- und -vorrangG sowie nach der Grundstücksverkehrsordnung
Rechtsquelle/n:
GG
VermG
AktG
Art. 3 Abs. 1
§ 1 Abs. 6, § 3 Abs. 1 Satz 4 und 6
§ 16 Abs. 2 und 4, § 17 Abs. 2
Titelzeile:
Zur Bruchteilsrestitution wegen der Entziehung einer mittelbaren Beteiligung durch
den Zugriff auf Anteile am westdeutschen Beteiligungsunternehmen
Stichworte:
Aktien; Anteil; Anteilsentziehung; Anteilsrestitution; Beteiligung, mittelbare; Bruchteilsrestitution, ergänzende; Durchgriff; Entschädigung; Entziehung; Globalanmeldung; Rückerstattung; Rückerstattungsrecht; Rückgabe; Schädigung; Teilfläche; Unternehmensentziehung; Unternehmensrestitution; Wiedergutmachung.
Leitsätze:
1. Die Entziehung einer mittelbaren Beteiligung durch die Entziehung in Westdeutschland oder West-Berlin belegener Anteile am Beteiligungsunternehmen kann
einen Anspruch auf Bruchteilsrestitution im Beitrittsgebiet belegener Vermögensgegenstände des Tochterunternehmens gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 2 i.V.m. Teils. 1
VermG nur begründen, wenn die Anteilsentziehung nach einem anderen nach dem
8. Mai 1945 erlassenen Gesetz wiedergutgemacht wurde, diese Vermögensgegenstände aber dabei unberücksichtigt blieben (Fortführung von BVerwG, Urteil vom
26. Juni 1997 - 7 C 53.96 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 18).
2. Werden Anteile am Beteiligungsunternehmen teils vor und teils nach der Gründung eines Tochterunternehmens entzogen, kann sich ein Bruchteilsrestitutionsanspruch wegen der Entziehung der mittelbaren Beteiligung am Tochterunternehmen
nur aus den Anteilsentziehungen seit dessen Gründung ergeben.
3. Den Anteilen des Beteiligungsunternehmens am Tochterunternehmen sind gemäß
§ 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 3 VermG i.V.m. § 16 Abs. 4 AktG die Anteile der von ihm abhängigen Unternehmen quotal hinzuzurechnen. Die Zurechnungsquote entspricht
ECLI:DE:BVerwG:2017:050417U8C10.16.0