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fordernis der bereits vollzogenen Wiedergutmachung nach einem solchen Gesetz dem Zweck der Bruchteilsrestitution, die rückerstattungs- oder vermögensrechtliche Rückgabe entzogener Unternehmen und Beteiligungen durch eine
anteilige Rückgabe der bei dieser Wiedergutmachung unberücksichtigt gebliebenen Gegenstände des früheren Betriebsvermögens im Beitrittsgebiet zu ergänzen. Dagegen bezweckt § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG nicht, das Niveau der
rückerstattungsrechtlichen Wiedergutmachung nachträglich anzuheben. Wie
sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt, soll § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG die Betroffenen nicht schlechter, aber auch nicht besser stellen, als sie bei Geltung
des alliierten Rückerstattungsrechts - auch - im Beitrittsgebiet gestanden hätten
(vgl. BT-Drs. 12/2944 S. 50 und BT-Drs. 13/7275 S. 44). Bei der Entziehung
von (Beteiligungen an) West-Unternehmen mit Vermögensgegenständen - oder
Tochterunternehmen mit Vermögensgegenständen - im Beitrittsgebiet dient die
ergänzende Bruchteilsrestitution der Vervollständigung der rückerstattungsrechtlichen Wiedergutmachung durch die Einbeziehung seinerzeit unberücksichtigt gebliebener, im Beitrittsgebiet belegener Vermögensgegenstände. Vom
Gesetzeszweck der Ergänzung einer solchen Unternehmens- oder Anteilsrestitution wäre eine "Nachbesserung" der (unter das Rückerstattungsrecht fallenden) Entscheidung über die Unternehmens- oder Anteilsrückgabe selbst nicht
gedeckt.
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Der Einwand der Klägerin, rückerstattungsrechtliche Ansprüche seien häufig
nicht durchgesetzt worden, wenn der neue Unternehmensinhaber den Sitz in
das Beitrittsgebiet verlegt oder sich der Großteil des Betriebsvermögens dort
befunden habe, rechtfertigt keine dem Wortlaut und Regelungszweck des § 3
Abs. 1 Satz 4 VermG widersprechende Auslegung. In den Fällen, in denen ein
in Westdeutschland oder West-Berlin entzogenes Unternehmen anschließend
in das Beitrittsgebiet verlegt worden war, schloss das Rückerstattungsrecht
zwar eine Naturalrestitution und den daran anknüpfenden Anspruch auf Kaufpreisnachzahlung aus, billigte dem Betroffenen aber Sekundäransprüche zu
(dazu im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 25. November 2009 - 8 C 12.08 BVerwGE 135, 272 Rn. 39 m.N. zur rückerstattungsrechtlichen Rechtsprechung). Bei Unternehmen, die über zahlreiche Vermögensgegenstände im Beitrittsgebiet verfügten, ihren Sitz aber im Geltungsbereich des Rückerstattungs-