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Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift bestätigt, dass der Gesetzgeber eine
Bruchteilsrestitution in den Fällen der Anteilsentziehung unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Umfang eröffnen wollte wie in den Fällen der
Unternehmensentziehung. Die ursprüngliche Fassung des durch Art. 1 Nr. 3
Buchst. a Doppelbuchst. bb des Gesetzes zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz) vom
14. Juli 1992 (BGBl. I S. 1257 und BGBl. 1993 I S. 1811) in § 3 Abs. 1 VermG
eingefügten Satzes 4 stellte - wie heute Teilsatz 1 - auf eine Unternehmensentziehung ab, ging bei der Bestimmung der Bruchteilsquote aber von der Entziehung einer Beteiligung aus und definierte als Schädigungszeitpunkt den Zeitpunkt der Unternehmens- oder der Anteilsentziehung. Diese missverständliche
Regelung sollte die Bruchteilsrestitution nicht auf Fälle der Unternehmensentziehung beschränken, sondern sie auch in den typischen Fällen der "Arisierung"
von Kapitalgesellschaften eröffnen, in denen "nur" auf die Anteile am Unternehmen und nicht auf dieses selbst zugegriffen worden war (BVerwG, Urteil
vom 26. Juni 1997 - 7 C 53.96 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 18 = juris
Rn. 13 f.). Das stellte der Gesetzgeber mit dem heutigen, durch Art. 3 Nr. 3
Buchst. a des Gesetzes zur Absicherung der Wohnraummodernisierung und
einiger Fälle der Restitution (Wohnraummodernisierungssicherungsgesetz) vom
17. Juli 1997 (BGBl. I S. 1823) eingefügten Teilsatz 2 der Vorschrift klar. Dieser
Teilsatz sollte also keine neue eigenständige, von Teilsatz 1 unabhängige Anspruchsgrundlage schaffen, sondern nur verdeutlichen, dass die Bruchteilsrestitution gemäß Teilsatz 1 bei "reinen" Anteilsschädigungen unter den gleichen
Bedingungen und mit den gleichen Rechtsfolgen beansprucht werden kann wie
bei Unternehmensentziehungen. Dass Teilsatz 2 in den Gesetzesmaterialien
einmal als Rechtsfolgenverweisung bezeichnet wird, steht dem nicht entgegen.
Aus dem Zusammenhang mit der weiteren Gesetzesbegründung ergibt sich
eindeutig die Absicht des Gesetzgebers, Unternehmens- und Anteilsentziehungen bei der Bruchteilsrestitution gleich zu behandeln. Die Bezeichnung wurde
daher entweder versehentlich oder nur zur Verdeutlichung des gleichen Anspruchsumfangs eingefügt.
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Die Gesetzessystematik lässt ebenfalls darauf schließen, dass die Voraussetzungen der Bruchteilsrestitution wegen einer Unternehmensentziehung ent-