- Quelle: beck-online DIE DATENBANK Beträge abzusetzen, die die Klägerin nachweislich für die Rückzahlung von Darlehen verwendet hat, die sie u.a. zur Bestreitung ihres bisherigen Lebensunterhaltes aufnehmen mußte. Ferner ist der Betrag abzuziehen, der nach Überzeugung des Berufungsgerichts als Rücklage für Notfälle angemessen ist. Ein sich dabei etwa ergebender Restbetrag ist sodann anteilig auf die Monate ab 1. November 1963 in der Weise zu verteilen, daß die nach dem amtlichen Devisenkurs in US - $ umgerechnete Gesundheitsschadensrente der Klägerin auf den Betrag aufgestockt wird, der für ihren angemessenen Lebensunterhalt erforderlich ist. Nicht in Rechnung gestellt werden können dabei etwaige Unterhaltsansprüche der Klägerin gegenüber ihren drei noch lebenden Kindern. Unterhaltsleistungen, die ein im Verhältnis zum Getöteten gleichrangig zum Unterhalt Verpflichteter erbringt, stehen nach §9 Abs. 4 BEG dem Anspruch auf Hinterbliebenenrente nicht entgegen und können daher bei der Frage der Bedürftigkeit nicht berücksichtigt werden (vgl. Urteil den Bundesgerichtshofs vom 23. April 1970 - IX ZR 36/68). Solange das Vermögen der Klägerin, dessen Verwertung ihr zumutbar ist, sowie die Nutzungen des Gesamtvermögens ausreichen, um ihre in US - $ umgerechnete Gesundheitsschadensrente auf den Betrag ihres angemessenen Lebensunterhalts aufzustocken, entfällt eine Bedürftigkeit der Klägerin und damit ein Anspruch auf Rente nach §17 Abs. 1 Nr. 5 BEG. Zum angemessenen Lebensunterhalt gehören dabei auch die Kosten für eine jährliche Urlaubsreise, soweit sie sich in dem der sozialen Stellung der Klägerin entsprechenden Rahmen halten. Wegen der aufgezeigten Rechtsfehler muß das Berufungsurteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurückverwiesen werden. http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31372524 4 von 4 4/18/2022

Select target paragraph3