- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
Deutschland gelten. Maßgebend ist der im Wohnsitzland des Hinterbliebenen für den Unterhalt
notwendige Bedarf, der bei seiner sozialen Stellung angemessen ist. Diese soziale Stellung
bestimmt sich bei einer nicht selbst berufstätig gewesenen Witwe in erster Linie nach der Stellung
ihres Ehemannes. Von Bedeutung ist ferner, in welche vergleichbare Beamtengruppe der
Hinterbliebene wegen seines Gesundheitsschadensanspruchs eingereiht worden ist (vgl. BGH RzW
1964, 512 Nr. 22 und RzW 1966, 323 Nr. 26).
Dem Berufungsgericht kann auch darin nicht gefolgt werden, daß es den Betrag für den
Lebensunterhalt der Klägerin nach der Verbrauchergeldparität in deutsche Währung umrechnet und
dem Betrag der BEG-Rente gegenüberstellt. Das läuft im Ergebnis auf eine Umrechnung der BEGRente nach der Verbrauchergeldparität in die US-Währung hinaus. Das BEG und die zu §§15 ff BEG
erlassene 1. DV-BEG bieten dafür keine rechtliche Grundlage. Renten nach BEG, die in Deutscher
Mark ins Ausland überwiesen werden, sind keine im Ausland erzielten Einkünfte im Sinne von §22 a
der 1. DV-BEG. Die Bewertung von Einkünften für die Bedürftigkeit nach §17 Abs. 1 Nr. 5 BEG ist
deshalb dort nicht geregelt. Es würde auch dem Begriff der Bedürftigkeit und dem mit §17 Abs. 1
Nr. 5 BEG verfolgten Zweck widersprechen, nicht von den dem Hinterbliebenen in Landeswährung
tatsächlich zur Verfügung stehenden, sondern von fiktiven Einkünften auszugehen. Da den im
Ausland lebenden Hinterbliebenen eines Verfolgten nicht zugemutet werden kann, nach
Deutschland überzusiedeln, um dort den vollen Kaufkraftwert der nach BEG gezahlten Rente zu
erhalten, kann bei der Bedürftigkeitsprüfung eine ins Ausland überwiesene Rente nur mit ihrem
tatsächlichen Umrechnungswert, also grundsätzlich mit ihrem amtlichen Devisenkurs,
berücksichtigt werden. Nur wo ein amtlicher Devisenkurs nicht besteht, ist der jeweilige
Handelskurs maßgeblich, zu dem die Deutsche Mark eingewechselt werden kann.
Rechnet man danach die Gesundheitsschadensrente, die die Klägerin ab 1. November 1963
bezogen hat, nach dem amtlichen Devisenkurs in US - $ um, so ergibt sich für die Bestreitung des
Lebensunterhalts ein Betrag, der weit unter dem festgestellten Existenzminimum von 155 $ liegt.
Dabei kann auch nicht allgemein von der Höhe der Gesundheitsschadensrente ausgegangen
werden, die die Klägerin im Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung bezogen hat. Da sich die
Frage der Bedürftigkeit nach dem Klageantrag bereits ab 1. November 1963 stellt, kann nur die von
diesem Zeitpunkt an jeweils geltende Rentenhöhe maßgebend sein (315 DM bis 30. September
1964, 340 DM bis 30. September 1966, 368 DM bis 30. Juni 1968 und 383 DM ab 1. Juli 1968).
Zutreffend hat dagegen das Berufungsgericht berücksichtigt, daß die Klägerin durch den Bescheid
vom 7. Oktober 1963 eine erhebliche Nachzahlung für ihren Gesundheitsschaden erhalten hat. Da
diese Nachzahlung echter Vermögensbestandteil der Klägerin geworden ist, ist sie bei der
Bedürftigkeit zu berücksichtigen. Das betrifft nicht nur die Nutzungen aus diesen
Entschädigungsleistungen, sondern grundsätzlich auch deren Bestand. Eine Ausnahme gilt lediglich
für die Nachzahlung von Hinterbliebenenrenten (BGH RzW 1969, 189), die für die Frage der
Bedürftigkeit außer Ansatz bleiben.
Eine Vermögensverwertung kann allerdings nur in beschränktem Umfange verlangt werden (zuletzt
BGH RzW 1969, 132 Nr. 21). Der Hinterbliebene kann insbesondere wegen seines Alters und seines
Gesundheitszustandes einen bestimmten Teil seines Vermögens als Rücklage für besondere
Notlagen, Krankheiten und ähnliches behalten.
Die Klägerin hat angegeben, sie habe bereits einen wesentlichen Teil ihrer Nachzahlung für die
Rückzahlung von Darlehen, für zwei Urlaubsreisen und für ihren Lebensunterhalt ausgegeben, so
daß ihr nur noch ein Betrag von etwa 10.000 DM zur Verfügung stehe. Das Berufungsgericht hat
diese Angaben dahingestellt sein lassen. Das ist nicht möglich. Es muß feststellen, welches
Vermögen der Klägerin für die Zeit ab 1. November 1963 zur Verfügung stand. Dabei sind die
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31372524
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4/18/2022