- Quelle: beck-online DIE DATENBANK arbeitsunfähig war, unterhielt ihre Tochter Rachela sie während dieser Zeit. Seit Oktober 1962 lebte die Klägerin bei Bekannten, die sie auch versorgten. Wegen Schadens an Freiheit erhielt die Klägerin 1957 und 1959 zusammen 3.900 DM Entschädigung. Durch Bescheid vom 7. Oktober 1963 gewährte ihr der Beklagte 38.370 DM Kapitalentschädigung und rückständige Rentenbeträge für Schaden an Körper oder Gesundheit sowie ab 1. Januar 1964 die laufende Altersmindestrente nach §32 Abs. 2 BEG. Die Klägerin erklärte sich dabei mit einer Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes einverstanden. Von der Nachzahlung von 38.370 DM behauptet die Klägerin für die Rückzahlung von Darlehen und zwei Urlaubsreisen 27.768 DM verbraucht zu haben. Ferner habe sie davon auch ihren Lebensunterhalt mitbestreiten müssen, da ihre monatlichen Ausgaben hierfür durch ihre Gesundheitsschadensrente nicht gedeckt worden seien. Wegen des Todes ihres Sohnes M hat die Klägerin Hinterbliebenenansprüche geltend gemacht. Da er die Fabrik ihres Ehemannes übernommen habe, sei sie von ihm bis zu seinem Tode unterhalten worden. Im Überlebensfalle hätte er sie auch nach dem Kriege überwiegend unterhalten. Durch Bescheid vom 23. Februar 1961 hat ihr die Entschädigungsbehörde für die Zeit vom 1. Januar 1949 bis 31. Dezember 1952 4.800 DM Kapitalentschädigung gewährt, eine Entschädigung für die nachfolgende Zeit dagegen abgelehnt, weil sie von ihrer Tochter Rachela unterhalten worden und daher nicht mehr bedürftig gewesen sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat der Klägerin eine weitere Entschädigung von 1.740 DM für die Zeit vom 1. November 1962 bis 31. Oktober 1963 zugesprochen, ihre Berufung im übrigen aber zurückgewiesen. Mit der Revision bittet die Klägerin um Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichts. Sie beschränkt ihren Klageantrag dabei auf Zahlung einer Hinterbliebenenrente ab 1. November 1963 in Höhe von derzeit monatlich 182 DM bei einer Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes. Der Beklagte hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen. Die Revision der Klägerin ist begründet. Das Berufungsgericht hat einen Rentenanspruch wegen Schadens an Leben für die allein noch strittige Zeit ab 1. November 1963 verneint, weil die Klägerin von diesem Zeitpunkt an nicht mehr bedürftig genesen sei. Den Wegfall der Bedürftigkeit ab 1. November 1963 begründet es damit, daß die Klägerin durch Bescheid vom 7. Oktober 1963 für ihren Gesundheitsschaden 38.370 DM Nachzahlung erhalten habe und 368 DM laufende Rente beziehe. Selbst wenn man die Richtigkeit ihrer Angaben über den bisherigen Verbrauch von 27.768 DM der Nachzahlung dahingestellt sein lasse, verbleibe ihr neben der laufenden Rente noch ein Betrag von 10.600 DM. Das Existenzminimum für eine alleinstehende Person in New York betrage 155 $ monatlich. Dies ergebe bei einem Umrechnungskurs gemessen an der Verbrauchergeldparität von 1 $ = 2,50 DM einen Betrag von 387,50 DM. Bis auf 20 DM im Monat decke daher bereits die Gesundheitsschadensrente der Klägerin ihren Lebensunterhalt und stelle sie von der öffentlichen Fürsorge frei. Mit dem ihr verbliebenen Betrag der Nachzahlung für den Gesundheitsschaden könne sie den fehlenden Betrag noch auf lange Zeit ausgleichen. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Unrichtig ist bereits der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, bei der Frage der Bedürftigkeit sei auf das Existenzminimum des Hinterbliebenen abzustellen. Für die Frage der Bedürftigkeit im Sinne des §17 Abs. 1 Nr. 5 BEG ist der volle Unterhaltsbedarf in Rechnung zu stellen und von dem angemessenen Unterhalt auszugehen, der sich nach der Lebensstellung des Hinterbliebenen richtet (BGH ständig, zuletzt RzW 1969, 132 Nr. 21). Dabei sind nicht die Lebensverhältnisse zugrunde zu legen, wie sie in http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31372524 2 von 4 4/18/2022

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