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stehe. Zudem sei aktuell nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit zu übersehen, welche konkreten Maßnahmen diesbezüglich drohten und unter welchen tatsächlichen
und rechtlichen Voraussetzungen sie überhaupt ergehen könnten.
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Der Antrag nach 123 Abs. 1 VwGO sei – soweit zulässig – unbegründet, weil es bezüglich sämtlicher (Rechtsschutz-)Anträge an der erforderlichen Glaubhaftmachung
eines Anordnungsanspruchs fehle. Die Voraussetzungen des geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs lägen in Bezug auf die Beobachtung des
Antragstellers durch den Antragsgegner mit offenen Mitteln nicht vor. Zwar stelle die
Beobachtung einen Eingriff in das Recht des Antragstellers auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 3 GG) und das Recht
auf Betätigungsfreiheit als politische Partei (Art. 21 Abs. 1 GG) dar. Dieser Eingriff sei
jedoch (voraussichtlich) gerechtfertigt, da die tatbestandlichen Voraussetzungen für
die Beobachtung gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 2, Art. 3 Satz 1, Art. 4
Abs. 1 Satz 1 BayVSG (a.F.) i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a), Abs.
2 BVerfSchG vorlägen und die Beobachtung ermessensfehlerfrei und verhältnismäßig
sei. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers seien die genannten Rechtsgrundlagen des BayVSG auf politische Parteien anwendbar und stellten zulässige und verfassungsmäßige Schranken insbesondere auch des Rechts auf Betätigungsfreiheit als
politische Partei dar.
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Die für die (rechtmäßige) Beobachtung durch den Verfassungsschutz erforderlichen
tatsächlichen Anhaltspunkte für Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, lägen bei wertender Gesamtbetrachtung der vorgelegten Belege vor. Es bestünden tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass Verhaltensweisen der AfD darauf gerichtet seien, die durch Art. 1 Abs. 1 GG garantierte Menschenwürde von Muslimen außer Geltung zu setzen. Zwar reichten für eine derartige
Annahme die Ausführungen im Grundsatzprogramm der AfD noch nicht aus. Diesbezügliche tatsächliche Anhaltspunkte ergäben sich jedoch aus Äußerungen von einzelnen Untergliederungen der AfD und deren Mitgliedern (Äußerungen werden im Folgenden näher ausgeführt). Durch die dargestellten Äußerungen werde die Menschenwürde von Muslimen verletzt, da diese wegen ihrer Religionszugehörigkeit systematisch, anhaltend und wiederholt pauschalierend auf polemische Art und Weise herabgesetzt, ausgegrenzt und als kriminelle, nicht integrierbare Menschen zweiter Klasse
dargestellt würden. Weiter ergäben sich tatsächliche Anhaltspunkte für gegen die frei-