- 37 - 326/21 – juris Rn. 556 ff. und 743) angeführte Äußerungen Höckes. Die in diesen Äußerungen verwendeten Formulierungen und Begriffe („Umvolkung“, Europa als „wirtschaftstechnokratisches Siedlungs- und Ausbeutungsgebiet für alle Menschen dieser Welt“, „autochthone Völker“, „gewachsene Völker“, „Volkstod“, „Austausch des Volkes“ usw.) werden vom BayLfV als zentrale Begriffe eines ethnokulturellen Volksverständnisses bewertet. Diese Bewertung ist für den Senat jedenfalls in der Gesamtschau von Quantität und Qualität der herangezogenen Äußerungen nachvollziehbar und einleuchtend (vgl. zu einer entsprechenden Einordnung solcher und ähnlicher Begriffe BVerfG, U.v. 17.1.2017 – BVerfGE 144, 20 – juris 637 ff.). Die Verschwörungserzählungen vom „Ethnopluralismus“ und vom „Großen Austausch“ gehen von einer vorgeblich vorherrschenden „ethnokulturellen Identität“ der europäischen Völker aus, die durch die Masseneinwanderung kulturfremder Einwanderer bedroht sei (vgl. BayVGH, B.v. 28.2.2020 – 10 CE 19.2517 – juris Rn. 17) und legen damit einen dem Volksbegriff des Grundgesetzes und der Menschenwürdegarantie widersprechenden ethnokulturellen Volksbegriff zu Grunde (für den Flügel ebenso OVG Berlin-Bbg, B.v. 23.6.2021 – OVG 1 N 96/20 – juris Rn. 9 f.; VG Köln, U.v. 8.3.2022 – 13 K 326/21 – juris Rn. 656). Wie das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, wird das „Volk“, von dem gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG die Staatsgewalt in der Bundesrepublik Deutschland ausgeht, „von den deutschen Staatsangehörigen und den ihnen nach Art. 116 Abs. 1 GG gleichgestellten Personen" gebildet. Für die Zugehörigkeit zum deutschen Volk und den daraus sich ergebenden staatsbürgerlichen Status ist demgemäß die Staatsangehörigkeit von entscheidender Bedeutung. Die Staatsangehörigkeit ist die rechtliche Voraussetzung für den gleichen staatsbürgerlichen Status, der einerseits gleiche Pflichten, zum anderen auch die Rechte begründet, durch deren Ausübung die Staatsgewalt in der Demokratie ihre Legitimation erfährt (BVerfG, U.v. 31.10.1990 – 2 BvF 2/89, 2 BvF 6/89 – juris Rn. 54; BVerfG, U.v. 17.1.2017 – 2 BvB 1/13 – juris Rn. 690). Ein ausschließlich aus ethnischen bzw. ethnokulturellen Kategorien gebildeter („völkischer“) Volksbegriff widerspricht jedoch dem Volksbegriff des Grundgesetzes und der Menschenwürdegarantie, denn die Menschenwürde im Sinn des Art. 1 Abs. 1 GG umfasst die prinzipielle Gleichheit aller Menschen, ungeachtet aller tatsächlich bestehenden Unterschiede; ein rechtlich abgewerteter Status aller, die der so verstandenen Volksgemeinschaft abstammungsmäßig nicht angehören, ist damit nicht vereinbar (BVerfG, U.v. 17.1.2017 – 2 BvB 1/13 – juris Rn. 688; ebenso VG Köln, U.v. 8.3.2022 – 13 K 326/21 – juris Rn. 217 ff; siehe auch S. 15 der Beobachtungserklärung).

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