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Soweit das Verwaltungsgericht bezüglich der Beobachtung unter Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel (vgl. Art. 8 BayVSG n.F. und a.F.) das besondere Rechtsschutzinteresse verneint hat, weil jedenfalls momentan bei der Beobachtung (noch)
nicht mit dem Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel zu rechnen sei, greift das Beschwerdevorbringen des Antragstellers durch. Nachdem die Bindungswirkung der
durch das Verwaltungsgericht getroffenen Zwischenregelung bezüglich des Einsatzes
nachrichtendienstlicher Mittel durch Beschluss vom 25. Oktober 2022 mit der Ablehnung des Antrags nach § 123 Abs. 1 VwGO durch das Verwaltungsgericht endete und
der Antragsgegner diesbezüglich auch keine Unterlassungserklärung oder verbindliche Klarstellung abgegeben hat, kommt es entscheidend auf die Beobachtungserklärung des Landesamtes für Verfassungsschutz vom 21. Juni 2022 an. Darin wird der
Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel bei der beabsichtigten Beobachtung der AfD
nicht nur mehrfach thematisiert (vgl. Nr. 2.2.3 Aufklärungsinteresse und Beobachtungsbedürftigkeit, S. 17; Nr. 2.2.4.1 Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel, S. 18), sondern ausdrücklich als – in den Grenzen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (U.v. 26.4.2022 – 1 BvR 1619/17) – zulässiges nachrichtendienstliches Mittel
der Beobachtung bezeichnet.
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Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass in Kapitel 1 des BayVSG die allgemeinen
Befugnisse sowie die Befugnis für die Beobachtung (Art. 5a BayVSG n.F.) geregelt
sind, während im Kapitel 2 (Art. 8 bis Art. 20 BayVSG n.F.) der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel durch das Landesamt für Verfassungsschutz speziell normiert ist.
Art. 8 BayVSG n.F. enthält dabei die allgemeine Befugnisnorm für die Anwendung
nachrichtendienstlicher Mittel, steht selbst jedoch unter dem Vorbehalt, dass nicht die
Art. 9 bis Art. 19a BayVSG n.F. die Anwendung (nachrichtendienstlicher Mittel) besonders regeln. Ungeachtet des Umstands, dass ein vorläufiger vorbeugender Rechtsschutz von vornherein nicht in Betracht käme, soweit der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel nach den Befugnisnormen der Art. 9 ff. BayVSG n.F. einer richterlichen
Anordnung (des zuständigen Amtsgerichts, s. Art. 29 BayVSG n.F.) gemäß Art. 11
BayVSG n.F. bedarf und Maßnahmen, die eine höhere verfassungsschutzspezifische
Eingriffsschwelle (vgl. dazu Art. 4 Abs. 2 BayVSG n.F.) voraussetzen, vorliegend nicht
in Rede stehen, ist bisher weder von Antragstellerseite behauptet noch sonst ersichtlich, dass in Art. 9 ff. BayVSG n.F. besonders geregelte Maßnahmen der Anwendung
nachrichtendienstlicher Mittel dem Antragsteller konkret drohten. Dementsprechend
hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren klargestellt, dass es ihm „nicht um einen
pauschalen Unterlassungsanspruch künftiger allfälliger Maßnahmen“ (des Einsatzes