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aufgelöster „Flügel“) aufzuklären sei, welchen Einfluss diese verfassungsfeindlichen
Bestrebungen für die künftige Entwicklung der AfD in Bayern und damit auch der AfD
als Gesamtpartei hätten (Nr. 2.2.3 der Beobachtungserklärung, S. 17). Schließlich ist
die Staatsaufgabe des Verfassungsschutzes (s. Art. 73 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. c) und
Art. 87 Abs. 1 Satz 2 GG) und damit auch der Beobachtungsauftrag nicht zwischen
Bund und Ländern aufgeteilt, sondern beiden zur gemeinsamen Erfüllung zugewiesen,
d. h. die Zuständigkeiten der Verfassungsschutzbehörden von Bund und Ländern bestehen nebeneinander, wenn die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen ihres Handelns vorliegen (vgl. Roth in Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes,
2. Aufl. 2019, BVerfSchG § 5 Rn. 2 ff. m.w.N.). Wenn ein Landesamt für Verfassungsschutz zuständig ist, beschränkt sich sein Beobachtungsauftrag nicht auf diejenigen
Teile der Organisation bzw. Betätigung, die in dem betreffenden Land vorhanden sind
bzw. ausgeübt werden, sondern umfasst eine Gesamtbetrachtung des Beobachtungsobjektes, weil eine sachgerechte Beurteilung und Einschätzung sonst nicht möglich ist
(vgl. Roth, a.a.O., § 5 Rn. 6). Demgemäß lässt auch eine Zuständigkeit des Bundesamtes für Verfassungsschutz die originäre Zuständigkeit des Landesamtes für Verfassungsschutz zu einer Gesamtbetrachtung des Beobachtungsobjektes, allerdings mit
besonderem Fokus auf Berührungspunkte zum Freistaat Bayern (s.o.), unberührt (vgl.
Roth, a.a.O., § 5 Rn. 3 m.w.N.). Diese Zuständigkeit ist nicht orts-, sondern aufgabenbezogen. Die Landesämter für Verfassungsschutz sind für die Sammlung und Auswertung von Informationen zuständig, wenn dies zur Erfüllung einer ihrer in § 3 Abs. 1
und 2 BVerfSchG definierten Aufgaben erforderlich ist (vgl. Roth, a.a.O., § 5 Rn. 4).
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Unter Berücksichtigung der dargelegten Grundsätze ist die Gesamtpartei AfD zulässiges Beobachtungsobjekt (auch) des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz
und der Landesverband Bayern der AfD als Teilorganisation der Gesamtpartei durch
die Beobachtung (mit) betroffen.
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1.3. Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl.
2022, § 123 Rn. 34) für das auf die (künftige) Unterlassung der Beobachtung des Antragstellers durch das Landesamt für Verfassungsschutz gerichtete vorläufige Rechtsschutzbegehren besteht. Denn die Beobachtung durch das Bayerische Landesamt für
Verfassungsschutz dauert weiter an.