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1.4.2. Die Beobachtung der AfD-Gesamtpartei durch das BayLfV in dem Umfang, wie
er der Beschreibung des Beobachtungsobjekts, der angenommenen Beschränkungen
bei Abgeordneten und Mandatsträgern der AfD sowie dem konkret beschriebenen Aufklärungsinteresse in Teil 2 „Bewertung“ der Beobachtungserklärung vom 21. Juni 2022
(S. 14 ff.) zu entnehmen ist, wahrt die Anforderungen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (Art. 6 BayVSG n.F.). Da im vorliegenden Fall – wie oben dargelegt – auch
die Mindestvoraussetzungen für die Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel bei der
Erhebung von Informationen zur Aufklärung einer beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 1 BayVSG n.F. vorliegen, durfte das
BayLfV grundsätzlich auch den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel unter Beachtung
der dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. April 2022 (1 BvR 1619/17) zu
entnehmenden Maßgaben, die der Gesetzgeber inzwischen mit der Änderung des
Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes durch § 1 des Gesetzes zur Änderung des
Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes und des Bayerischen Datenschutzgesetzes
vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 374) umgesetzt hat, als rechtlich mögliche und geeignete
Maßnahme zur Informationsbeschaffung ansehen (vgl. Nr. 2.2.4.1 der Beobachtungserklärung, S. 18).
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Das Verwaltungsgericht hat bei seiner Bewertung entgegen dem Beschwerdevorbringen weder das Gewicht der vorliegenden hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte
für gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen einerseits und des durch die Beobachtung bewirkten Eingriffs in grundgesetzlich garantierte Rechte des Antragstellers (insbesondere Art. 21 Abs. 1 GG) andererseits noch
etwa den zulässigen zeitlichen Rahmen der Beobachtung verkannt (zu den zeitlichen
Grenzen der Beobachtung vgl. Art. 5 Abs. 3 Satz 2 sowie allgemein Art. 6 Abs. 3
BayVSG n.F.).
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Im Ergebnis wiegt hier auch nach Auffassung des Senats der Schutz der freiheitlichen
demokratischen Grundordnung jedenfalls schwerer als der Eingriff in die Rechte des
Antragstellers.
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2. Der Antragsteller hat im dafür maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats
aller Voraussicht nach auch keinen (Anordnungs-)Anspruch auf Unterlassung der öffentlichen Bekanntgabe der Beobachtung (des Antragstellers). Das Verwaltungsgericht ist zu Recht und mit zutreffender Begründung davon ausgegangen, dass es für
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