- 35 - ihre inhaltlichen Auffassungen weiter vertreten und propagieren. Sie verweist insbesondere darauf, dass ein am 3. Oktober 2020 abgehaltenes Familienfest des Landesverbandes Thüringen in den Kontext der früheren Kyffhäusertreffen des Flügels gestellt worden sei (S. 4 der Beobachtungserklärung). Insofern bestehen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme des Antragsgegners, Mitglieder des formal aufgelösten Flügels übten sowohl in der Gesamtpartei als auch innerhalb des Antragstellers einen programmatischen Einfluss aus. 103 Alledem ist der Antragsteller im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht substantiiert entgegengetreten. Er verweist zwar darauf, dass der Flügel formell und tatsächlich aufgelöst sei, hält der Erwägung, die maßgeblichen Akteure seien weiter in der Partei aktiv und verbreiteten ihre Auffassung weiter, aber lediglich entgegen, Björn Höcke und Andreas Kalbitz spielten für Bayern keine Rolle, zumal letzterer mittlerweile aus der Partei ausgeschlossen sei (vgl. S. 15 f. der Klage- und Antragsschrift vom 5.10.2022 bzw. S. 17 ff. des Schriftsatzes vom 14.11.2022, S. 15 ff. des Schriftsatzes vom 30.11.2022 und S. 9 f. des Schriftsatzes vom 25.1.2023). Abgesehen davon, dass diese rein auf Bayern bezogene Sichtweise bereits im Ansatz verkennt, dass der Antragsgegner die Gesamtpartei als Beobachtungsobjekt ansieht, gehen diese Ausführungen an dem Umstand vorbei, dass die Beobachtungserklärung des Antragsgegners mehrere dem Landesvorstand des Antragsgegners angehörende Parteimitglieder nennt, die dem ehemaligen Flügel zugerechnet werden. Den diesbezüglichen Einwand des Antragstellers, die Beobachtungserklärung nenne in Bezug auf ehemalige Flügelangehörige in Bayern keine konkreten Namen (vgl. S. 20 des Schriftsatzes vom 14.11.2022), kann der Senat nicht nachvollziehen. Soweit der Antragsteller in anderem Zusammenhang darauf verweist, dass gegen die Parteimitglieder Georg Hock und Benjamin Nolte Parteiordnungsmaßnahmen eingeleitet worden seien (S. 17 der Klageund Antragsschrift vom 5.10.2022) und Georg Hock für seine „Äußerung im BayernChat“ eine Ordnungsmaßnahme erhalten habe (S. 21 des Schriftsatzes vom 30.11.2022), bleibt dieser Vortrag unbehelflich. Da beide Personen zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats noch immer Mitglieder des Landesvorstandes sind, sind diese Verfahren offensichtlich nicht geeignet, die Annahme eines fortwährenden Einflusses auf Gesamtpartei und Landesverband durchgreifend in Frage zu stellen. Die weiteren erstinstanzlichen Schriftsätze vom 12. Oktober 2022, 17. Oktober 2022, 19. Oktober 2022, 24. Oktober 2022 und 14. Dezember 2022 des Antragstellers enthalten zum Einfluss von Personen, die dem aufgelösten Flügel angehörten, auf Ge-

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