- 28 - verankerten Prinzips der wehrhaften Demokratie ist, geht der argumentative Ansatz des Antragstellers, Art. 21 GG und Art. 31 GG stünden als „abschließende Regelung für politische Parteien“ der Heranziehung der Verfassungsschutzgesetze insbesondere der Länder entgegen (vgl. zuletzt die Erwiderung der Antragstellerseite vom 16.8.2023, S 2 f.), schon systematisch fehl. Vielmehr weisen Art. 73 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b), Art. 87 Abs. 1 Satz 2 GG den Verfassungsschutzbehörden von Bund und Ländern (in gemeinsamer Zusammenarbeit) innerhalb des Abwehrmechanismus der wehrhaften bzw. streitbaren Demokratie (vgl. dazu BVerfG, U.v. 26.4.2022 – 1 BvR 1619/17 – juris Rn. 150) die (notwendige) Funktion eines analytischen Informationsdienstleisters für diejenigen Stellen zu, die wie das Bundesverfassungsgericht über die entsprechenden Befugnisse (vgl. z.B. Art. 18 Satz 2, Art. 21 Abs. 4 GG) verfügen, um gegen die so identifizierten Gefahren zu intervenieren (vgl. Lindner/Unterreitmeier, Grundlagen einer Dogmatik des Nachrichtendienstrechts, DÖV 2019,165/168). 85 Vor diesem Hintergrund bestehen für den Senat auch unter Berücksichtigung des umfangreichen diesbezüglichen Beschwerdevorbringens des Antragstellers (S. 36 - 45 der Beschwerdebegründung sowie Schriftsatz vom 16.8.2023) keine ernsthaften Zweifel an der Anwendbarkeit der maßgeblichen Vorschriften des BayVSG. 86 1.3.2. Das Verwaltungsgericht ist auf der Grundlage der maßgeblichen Befugnisnormen des BayVSG und der dadurch bestimmten Eingriffsschwelle für die Beobachtung durch das BayLfV (1.3.2.1.) im Ergebnis zu Recht zu der Überzeugung gelangt, dass bei einer wertenden Gesamtbetrachtung der im Verfahren vorgelegten und sowohl bezüglich der Bundespartei der AfD als auch anderer AfD-Landesverbände und deren Untergliederungen verwertbaren (1.3.2.2) Belege hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen der AfD-Gesamtpartei vorliegen (1.3.2.3.). 87 1.3.2.1. Die hier gemäß Art. 5a Abs. 1 BayVSG n.F. maßgebliche verfassungsschutzspezifische Eingriffsschwelle beobachtungsbedürftiger Bestrebungen nach Art. 4 Abs. 2 setzt hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür voraus, dass eine beobachtungsbedürftige Bestrebung besteht und dass die ergriffene Maßnahme im Einzelfall zur Aufklärung geboten ist (vgl. BVerfG, U.v. 26.4.2022 – 1 BvR 1619/17 – juris Rn. 182). Der Begriff und Schutzumfang der „freiheitlichen demokratischen Grundordnung“ ist in der Rechtsprechung ebenso geklärt wie die Voraussetzung der „tatsächlichen Anhaltspunkte“ in Form „konkreter und hinreichend verdichteter Umstände als

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