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Das Bundesverfassungsgericht hat die Beobachtung einer politischen Partei durch die
Verfassungsschutzbehörden mehrfach ausdrücklich gebilligt (B.v. 18.3.2003 – 2 BvB
1/01 u.a. – juris Rn. 77 f.; U.v. 17.1.2017 – 2 BvB 1/13 – juris Rn. 418; vgl. auch B.v.
20.2.2013 – 2 BvE 11/12 – juris Rn. 24) und in seinem Urteil zum Antrag auf Verbot
der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) Folgendes ausgeführt (U.v.
17.1.2017 – 2 BvB 1/13 – juris Rn. 418): „Die Möglichkeit nachrichtendienstlicher Beobachtung verfassungsfeindlicher Bestrebungen ist Ausfluss des Prinzips der "streitbaren" oder "wehrhaften Demokratie", das vor allem in Art. 9 Abs. 2, Art. 18 und Art.
21 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich verankert ist und gewährleisten soll, dass Verfassungsfeinde nicht unter Berufung auf die Freiheiten, die das Grundgesetz gewährt,
und unter ihrem Schutz die Verfassungsordnung oder den Bestand des Staates gefährden, beeinträchtigen oder zerstören (vgl. BVerfGE 2, 1 <11 ff.>; 5, 85 <138 f.>; 28,
36 <48>; 30, 1 <18 f.>; 40, 287 <292>; 134, 141 <179 ff. Rn. 109-117>). Eine Beobachtung – auch unter Rückgriff auf die Instrumente heimlicher Informationsbeschaffung gemäß § 8 Abs. 2 Bundesverfassungsschutzgesetz – ist daher in einem laufenden Verbotsverfahren grundsätzlich zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung erfolgt und
dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung trägt (vgl. BVerfGE 107, 339 <365>
Senatsminderheit; 134, 141 <179 ff. Rn. 109-117>; BVerwGE 110, 126 <130 ff.>) sowie die rechtsstaatlichen Gebote der Staatsfreiheit und des fairen Verfahrens nicht
außer Acht lässt.“
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Weiter hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass Art. 21 GG es zwar dann
(bei fehlender hinreichender Mächtigkeit im Sinne einer Potentialität) ausschließe,
diese Partei zu verbieten, es aber dem Verfassungsschutz nicht untersage, über Vereinigungen zu berichten, die mit ihr kooperieren (BVerfG, B.v. 31.5.2022 – 1 BvR 98/21
– juris Rn. 17).
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Schließlich hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die Vorschriften der
§ 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BVerfSchG eine
hinreichende gesetzliche Grundlage für die Beobachtung von Abgeordneten durch
Verfassungsschutzbehörden darstellen (BVerfG, B.v. 17.9.2013 – 2 BvE 6/08, 2 BvR
2436/10 – juris Rn. 133).
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Wenn, wie dargelegt, die Beobachtung verfassungsfeindlicher Bestrebungen Ausfluss
des vor allem in Art. 9 Abs. 2, Art. 18 und Art. 21 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich