- 18 - 15.4.2023, BayVSG Art. 3 Rn. 10). Demgemäß stellt die Beobachtung keinen Verwaltungsakt i.S.v. Art. 35 Satz 1 BayVwVfG, sondern einen Realakt dar. Richtige Klageart in der Hauptsache ist damit eine auf Unterlassung der künftigen Beobachtung gerichtete Leistungsklage (s. § 43 Abs. 2 VwGO). 57 1.2. Der Antragsteller ist nach zutreffender Auffassung des Verwaltungsgerichts auch entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt, weil er geltend machen kann, infolge des Handelns des Antragsgegners (Beobachtung durch die Verfassungsschutzbehörde) möglicherweise in seinen subjektiven Rechten verletzt zu werden. Der Antragsteller ist, wovon das Verwaltungsgericht zurecht ausgegangen ist, zwar nicht ausdrückliches „Beobachtungsobjekt“ des Antragsgegners. Denn aus der Beobachtungserklärung des Landesamtes für Verfassungsschutz vom 21. Juni 2022 ergibt sich eindeutig, dass die AfD als Gesamtpartei und nicht (nur) der Landesverband Bayern dieser Partei zum Beobachtungsobjekt erklärt wird (Beobachtungserklärung Teil 2 Nr. 2.1, S. 14; Nr. 2.2.1 Erklärung der AfD zum Beobachtungsobjekt, S. 15 f.; Nr. 2.2.3 Aufklärungsinteresse und Beobachtungsbedürftigkeit der AfD, S. 17 f.). Deshalb kann das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers nach seinem wirklichen Rechtsschutzziel (§ 88 VwGO) auch nur darauf gerichtet sein, dass die Beobachtung der Gesamtpartei AfD durch das Landesamt für Verfassungsschutz insoweit unterlassen wird, als der Antragsteller als Landesverband dieser Partei im Zusammenhang mit der Beobachtung der Gesamtpartei zwangsläufig (mit) betroffen ist. 58 Diese (Mit-)Betroffenheit des Antragstellers ergibt sich aus folgenden Gründen: Der Antragsteller ist als Landesverband Bayern der AfD eine (jedenfalls insoweit unselbständige) Teilorganisation der Gesamtpartei (vgl. § 1 Satz 3, § 9 Abs. 1, 4 Bundessatzung der AfD vom 29.11.2015, zuletzt geändert am 19.6.2022). Der Antragsgegner hat im Laufe des Verfahrens mehrfach ausdrücklich klargestellt, dass die Beobachtung der Gesamtpartei AfD durch das Landesamt für Verfassungsschutz in dem Umfang erfolgt, in dem die Verhaltensweisen der Gesamtpartei Berührungspunkte zum Freistaat Bayern und damit zur örtlichen Zuständigkeit des Landesamtes für Verfassungsschutz aufweisen (vgl. zuletzt Beschwerdeerwiderung des Antragsgegners vom 11.7.2023, S. 5). Das Aufklärungsinteresse bei der Beobachtung der AfD als Gesamtpartei hat das BayLfV in seiner Beobachtungserklärung vom 21. Juni 2022 dahingehend näher umschrieben, dass bezüglich verfassungsfeindlicher Bestrebungen einzelner Personen in der AfD in Bayern, verfassungsfeindlicher Bestrebungen der AfD in Bayern sowie von Teilorganisationen innerhalb der AfD in Bayern (JA und zwischenzeitlich formal

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