- 16 - 47 Art. 26 BayVSG (a.F.) stelle eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für die Information der Öffentlichkeit auch außerhalb von Verfassungsschutzberichten dar. 48 Entgegen dem Beschwerdevorbringen habe der Antragsgegner im Verfahren die für die gerichtliche Auswertung und Entscheidung erforderlichen Unterlagen vorgelegt. Das vorgelegte Material sei auch ausreichend, die vom Gericht bestätigte Beobachtungserklärung zu tragen. 49 Im Übrigen lägen weitere Erkenntnisse aus jüngerer Zeit vor, aus denen sich (zusätzliche) tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen des Antragstellers ergäben, die im Rahmen der gerichtlichen Entscheidung zu berücksichtigen seien; maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage sei der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (wird ausgeführt). 50 Mit Wirkung zum 1. August 2023 ist das Bayerische Verfassungsschutzgesetz (BayVSG) vom 12. Juli 2016 durch § 1 des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes und des Bayerischen Datenschutzgesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 374) geändert worden (im Folgenden: BayVSG n.F.). 51 Ergänzend wird auf die weiteren, ihre jeweiligen Ausführungen vertiefenden Schriftsätze der Beteiligten und die vorliegenden Behörden- und Gerichtsakten verwiesen. II. 52 Der Senat sieht keinen Grund, die Entscheidung bei gegebener Spruchreife entsprechend der Anregung des Antragstellers im Schriftsatz vom 20. August 2023 bis „nach der bevorstehenden Landtagswahl“ in Bayern am 8. Oktober 2023 zurückzustellen. Weder das von Antragstellerseite diesbezüglich angeführte Gebot der „Zurückhaltung staatlicher Institutionen“ im Vorfeld dieser Wahl noch die „Chancengleichheit der (politischen) Parteien“ geben Veranlassung dazu. 53 Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache nur zu einem geringen Teil Erfolg. Der Antrag des An-

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