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aus Meinungsäußerungen und weiteren Aktivitäten Schlüsse ziehen und damit auch
eine Vereinigung beobachten, um – wie hier – festzustellen, in welche Richtung sich
die Partei entwickle. Hinzu komme im Übrigen, dass sich die aktiv-kämpferische Haltung von Teilen der AfD hinsichtlich der Beseitigung der freiheitlichen demokratischen
Grundordnung bereits aus den vorgelegten Beweismitteln ergebe.
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Das Verwaltungsgericht habe auch ohne Rechtsfehler entschieden, dass dem Antragsteller als bayerischem Landesverband Äußerungen anderer Landesverbände und
insbesondere auch des Bundesverbandes der AfD zugerechnet werden könnten. Das
BayLfV beobachte die AfD als Gesamtpartei und nicht nur den bayerischen Landesverband und zwar in dem Umfang, in dem die Verhaltensweisen der Gesamtpartei
Berührungspunkte zum Freistaat Bayern und damit zur örtlichen Zuständigkeit des
BayLfV aufwiesen. Die einzelnen Landesverbände der Gesamtpartei AfD seien ausweislich der Bundessatzung kein aliud zur Bundes- bzw. Gesamtpartei, sondern ein
Teil derselben. Die Satzung des Landesverbandes Bayern der AfD knüpfe an diese
Bundessatzung in vielerlei Hinsicht an. Zudem verfüge der Bundesverband über maßgebliche Einflussmöglichkeiten auf die Landesverbände. Demgemäß sei die Zurechenbarkeit von Äußerungen im Rahmen der politischen Willensbildung zwischen
Bundes- und Landesverbänden gegeben. Soweit es im Übrigen um die Zurechnung
des Handelns des Landesverbands Thüringen der AfD und dessen Landes- und Fraktionsvorsitzenden Björn Höcke gehe, sei darauf hinzuweisen, dass dieser bereits
mehrfach und auch in jüngerer Zeit zu (Partei-)Veranstaltungen in Bayern eingeladen
– z.B. am 17. Juni 2023 in Mödlareuth oder am 25. Juni 2023 in Unterfranken – und
dabei mit dessen Teilnahme geworben worden sei.
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Nach zutreffender Auffassung des Verwaltungsgerichts sei eine Zurechnung der Äußerungen von Parteimitgliedern der AfD trotz geltend gemachter Distanzierung und
Parteiordnungsmaßnahmen zulässig. Der Antragsteller selbst habe sich von diesen
Aussagen in keiner Weise distanziert, ganz abgesehen von der Frage, inwieweit die
vorgetragenen Distanzierungen lediglich aus prozesstaktischen Gründen erfolgt seien.
Auch ein (abgeschlossenes) Parteiausschlussverfahren und das Ausscheiden der betreffenden Person aus der Partei nach der entsprechenden Äußerung stünden einer
Zurechnung nicht entgegen.
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Aus dem Vortrag des Antragstellers ergebe sich nicht, dass das BayLfV nachrichtendienstliche Mittel gegen ihn einsetze.