israelischen Propaganda, zu allem Ja und Amen zu sagen, was aus der Hauptstadt Jerusalem kommt. (...)“ (Hervorhebung durch das Gericht) Damit stellt der Verfügungsbeklagte unter der Verwendung eines naQonalsozialisQsch geprägten Begriffes die Mitarbeiter des israelischen Außenministeriums als Personen dar, welche Propaganda für die israelische Regierung machen. Damit ist es durchaus gerechzerQgt, wenn die Verfügungsbeklagte diese Äußerung als anQsemiQsch beurteilt. 4. Soweit der Verfügungskläger im Zusammenhang mit der hier streitgegenständlichen Äußerung in einem Beitrag vom 26.10.2016 auf seiner Internetseite „J. Chuzpe wird nur noch von … Chupze (Unverfrorenheit) übertroffen“ (Anlage B 17) die Verfügungsbeklagte, den Botschaber des Staates Israel sowie ... als auf „S.“ sowie als „regelrecht berüchQgt für ihre anQdemokraQsche Gesinnung und rassisQschen Ausfälle“ bezeichnet, kann dahin stehen, ob der Begriff S. lediglich Zuträger bedeutet oder, wie die Verfügungsbeklagte ausführt, damit Zuarbeiter des israelischen Auslandsgeheimdienstes gemeint sind. Der am 26.10.2016 veröffentlichte Beitrag ist zeitlich nach der hier streitgegenständlichen E-Mail auch veröffentlicht worden und damit nicht geeignet, die zeitlich frühere Äußerung der Verfügungsbeklagten zu rechzerQgen. Die Äußerung des Verfügungsklägers findet sich in einem Absatz des Schreibens, mit dem der Verfügungskläger auf die streitgegenständliche EMail reagiert. Die Verwendung des Begriffs S., wenn man ihn in dem Sinn versteht, wie die Verfügungsbeklagte vorträgt, ist ausreichend, die Äußerung in dem Gesamtzusammenhang, in dem sie gefallen ist, als anQsemiQsch zu beurteilen zu können. Zwar beschäbigt sich der Beitrag insgesamt mit einer Aufforderung des israelischen Botschabers an den Regierenden Bürgermeister von Berlin ihm mitzuteilen, wie er die Veranstalter eines paläsQnensischen KulturfesQvals zur Rechenschab ziehen werde, weil dort Israel kriQsiert wurde. Der Verfügungskläger macht des Weiteren deutlich, dass er das Vorgehen des Botschabers als ungehörig empfindet. In diesem Zusammenhang kann die Verwendung des Begriffs S. lediglich als polemisch verstanden werden, allerdings auch als anQsemiQsch in dem Sinn, dass gegenüber den Genannten der Vorwurf erhoben wird, sie fühlten sich dem Staat … oder angeblich bestehenden weltweiten jüdischen Interessen stärker verpflichtet als den Interessen ihrer jeweiligen Heimatländer. Dass das Verständnis des Begriffs S., wie es die Verfügungsbeklagte behauptet, nicht fernliegend ist, zeigt der Gastbeitrag vom 1. Mai 2015 von ... auf der von dem Verfügungskläger betriebenen Internetseite www.d...de, in dem das Bruch eines ..., „Der Frühling der S.“ besprochen wird. Dieser Beitrag beginnt mit dem Satz: „Die S. stellen weltweit die „Fünbe Kolonne“ des Mossad und des Zionismus dar.“ 5. Auch der Beitrag „... dreht durch!“ (Anlage B 11) des Verfügungsklägers vom 23.10.2016, mit dem er die E-Mail der Verfügungsbeklagten vom 23.9.2016 veröffentlicht und das Vorgehen der Verfügungsbeklagten wie folgt kommenQert: „(...) Im Folgenden das Mail, mit dem sie meinen Vortrag torpediert hat. Meinungsfreiheit gilt nur für Zionisten. Wenn das kein Skandal ist, dann frage ich mich, was ein Skandal ist. Jüdischen Deutschen wird GGArQkel 5 von radikalen …-lobbyisten verwehrt und die Deutschen machen wieder mit. Sie spielt hier den jüdischen Clown neben ... und empfängt ihre Befehle womöglich direkt vom Chef. Ihre Aufgabe lautet, KriQk an Israels PoliQk zu verhindern, denn KriQk an Israel sei AnQsemiQsmus. Dabei sind sie, ... und ... die AnQsemiten-Macher.“ liegt zeitlich nach der

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