nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen
Belange der anderen Seite überwiegt (BGH Urteil vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, VersR
2010, 673 Rn. 14 - Onlinearchiv II; vom 20. April 2010 - VI ZR 245/08). Die Charakterisierung
des Verfügungsklägers als jemand, der für seine anQsemiQschen Äußerungen regelrecht
berüchQgt ist, kann eine Beleidigung im Sinne von § 185 StGB und eine Beschreibung sein,
die geeignet ist, das Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers in erheblicher und
weitgehender Weise zu verletzen. Dabei ist zu berücksichQgen, dass gerade vor
dem Hintergrund der Verbrechen der Nazidiktatur und des Holocaust sowie des hierdurch
geprägten Lebenslaufs beider Parteien die Charakterisierung des Verfügungsklägers als ein
Mensch jüdischer Herkunb, der für seine anQsemiQschen Äußerungen regelrecht berüchQgt
ist, in besonderer Weise geeignet ist, den so Bezeichneten herabzuwürdigen und in seiner
Ehre zu verletzen. In der gebotenen Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des
Verfügungsklägers und der Meinungsäußerungsfreiheit der Verfügungsbeklagten ist daher zu
berücksichQgen, ob die Verfügungsbeklagte über ausreichende Anhaltspunkte und
Anknüpfungstatsachen verfügt, aus denen sich entnehmen lässt, dass der Verfügungskläger
für Äußerungen verrufen ist, aus denen sich eine anQsemiQsche Überzeugung oder
Einstellung des Verfügungsklägers in dem unter Ziffer 2. geschilderten Sinne entnehmen
lässt. IV. Die von der Verfügungsbeklagten vorgetragenen Äußerungen und Handlungen
des Verfügungsklägers, auf die sich die Verfügungsbeklagte berub, bieten zur Überzeugung
des Gerichts keine ausreichenden Anknüpfungstatsachen dafür, den Verfügungskläger als für
seine anQsemiQschen Äußerungen berüchQgt beurteilen zu können. 1. Soweit der
Verfügungskläger am 23.05.2016 auf seiner Internetseite den Beitrag „Offener Brief an ...“
(Anlage B6) veröffentlichte, in dem er die Verfügungsbeklagte als „primiQv und
dumm“ bezeichnet, sie des „niveaulosen Jammerns“ bezichQgt, ihren Gemütszustand in
Frage stellt und sie als „völlig abgedreht und orienQerungslos“, als Lügnerin sowie als
selbstgerechte Heuchlerin und „fanaQsche ungebildete ZionisQn“ bezeichnet, kommenQert
der Verfügungskläger Äußerungen der Verfügungsbeklagten mit Bezug auf einen von ... auf
Facebook veröffentlichten Text unter der Überschrib „Fassungslos in Gaza“. Die in dem
Beitrag enthaltenen Angriffe auf die Verfügungsbeklagte sind sicherlich polemisch und in
Teilen beleidigend. Sie richten sich allerdings gegen die Verfügungsbeklagte persönlich und
ihre Ansichten. Dass die Verfügungsbeklagte auch wegen ihrer jüdischen Herkunb und
religiösen Überzeugung angegriffen wird, ist dem Text nicht zu entnehmen. Dieser Beitrag ist
damit nicht geeignet, anQsemiQsche Äußerungen des Klägers in der unter Ziff. II. definierten
Bedeutung zu belegen. 2. Der von den Parteien themaQsierte Rechtsstreit, den der
Verfügungskläger mit dem jüdischen Publizisten ... in den Jahren 2006/2007 vor dem LG und
dem OLG Frankfurt am Main geführt hat, rechzerQgt die Charakterisierung des
Verfügungsklägers als jemand, der für seine anQsemiQschen Äußerungen regelrecht
berüchQgt ist, nicht. Zum einen fehlt es an jedem Vortrag dazu, welcher Sachvortrag zu
konkreten Vorkommnissen, Handlungen oder Äußerungen die Grundlage der Entscheidung
des OLG Frankfurt war, dass die Äußerungen „Kapazitäten für angewandte Judäophobie“ und
„den Adolf machen“ zulässige Meinungsäußerungen waren, die in einem polemisch
geführten Meinungskampf hingenommen werden müssten. Aus dem ziQerten und