ist. Allerdings fehlt es an ausreichendem Sachvortrag dazu, dass der Verfügungskläger für
seine anQsemiQsche Äußerungen berüchQgt, also bekannt oder verrufen ist. Soweit die
Verfügungsbeklagte vorträgt, die Frage, ob der Verfügungskläger berüchQgt sei, ließe sich
einer Beweisfindung nicht unterziehen, einigen Lesern sei die Internetseite des
Antragstellers in Bezug auf dessen Äußerungen bekannt, einigen eben nicht, trägt sie keine
ausreichenden Anhaltspunkte vor, die es rechzerQgen würden, den Verfügungskläger als
berüchQgt für seine Äußerungen zu bezeichnen. Wie oben ausgeführt, handelt es sich bei der
der Äußerung, ob jemand berüchQgt ist, um eine Meinungsäußerung. Wegen der Bedeutung
des Wortes „berüchQgt“ als für üble Taten bekannt oder verrufen hat diese
Meinungsäußerung jedoch einen Tatsachenkern, für den ausreichende Anhaltspunkte
vorgetragen sein müssen, um in der Abwägung zwischen den verschiedenen Rechten der
Beteiligten, nämlich dem Persönlichkeitsrechts des Verfügungsklägers und
der Meinungsäußerungsfreiheit der Verfügungsbeklagten zugunsten der
Verfügungsbeklagten zu sprechen. Solcher Sachvortrag der Verfügungsbeklagten, die
insoweit die Vortrags- und Beweislast tri|, fehlt jedoch. Die Beklagte hat lediglich eine
Äußerung des Verfügungsklägers aus dem Jahr 2009 vorgetragen, die vor der
streitgegenständlichen Äußerung erfolgte und die sie berechQgter Weise als anQsemiQsch
einstufen durbe, und zwei weitere, die nach ihrer E-Mail lagen und auf diese reagierten. Aus
diesen insgesamt drei von der Verfügungsbeklagten nachvollziehbarer Weise
als anQsemiQsch aufgefassten Äußerungen kann nicht auf ein hierfür BerüchQgtsein
des Verfügungsklägers geschlossen werden, zumal die Äußerungen in zeitlichem weit
auseinander fallen (2009, 2016) und zwei der Äußerungen erkennbar auch in ihrer DikQon
auf die streitgegenständliche Behauptung der Verfügungsbeklagten reagieren. V. In der
Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers aus Art. 1, 2 GG
und der Meinungsäußerungsfreiheit der Verfügungsbeklagten aus Art. 5 GG überwiegt
das Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers. Hierbei ist die erhebliche Verletzung dieses
Rechts durch die Charakterisierung des Verfügungsklägers als jemand, der für deine
anQsemiQschen Äußerungen berüchQgt ist, auf der einen Seite und das Recht der Beklagten,
den Verfügungskläger wegen der von ihm geäußerten Ansichten und seiner AubriHe
angreifen zu dürfen und dabei auch scharf, poinQert und polemisch zu argumenQeren,
gegeneinander abzuwägen. In diese Abwägung ist einzustellen, dass der Verfügungskläger in
seinem Verhalten und seinen Äußerungen, soweit sie von den Parteien vorgetragen wurden,
keine ausreichenden Anknüpfungstatsachen für eine solche Äußerung geboten hat. Vor
diesem Hintergrund muss das Recht der Verfügungsbeklagten aus Art. 5 GG hinter
dem Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers zurücktreten. Es ist auch vor dem
Hintergrund einer möglichen israelfeindlichen SQmmung und wegen eines verbreiteten
Wiederaubretens von AnQsemiQsmus nicht gerechzerQgt, das allgemeine
Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers ohne ausreichende Anknüpfungstatsachen in
dieser Form zu verletzen. VI. Dem Antrag des Verfügungsklägers fehlt auch nicht deshalb das
Rechtsschutzbedürfnis, weil die Verfügungsbeklagte die Äußerung lediglich gegenüber dem
Vorstand des ... e.V. und dem Erzbischöflichen Generalvikar getäQgt hat. Bei beiden Personen
handelt es sich in Bezug auf den Verfügungsbeklagten um DriHe. Ziel der Äußerung war, den