LG München I (25. Zivilkammer), Endurteil vom 30.11.2016 - 25 O 17754/16
NormenkeHen: BGB § 823 Abs. 1, § 1004 GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1
RedakQonelle Leitsätze: ECLI:DE:LGMUEN1:2016:1130.25O17754.16.0A Landgericht
München I Az.: 25 O 17754/16 IM NAMEN DES VOLKES Endurteil In dem Rechtsstreit Antragsteller - ProzessbevollmächQgter: ... gegen - Antragsgegnerin - ProzessbevollmächQgte:
... wegen Unterlassung erlässt das Landgericht München I - 25. Zivilkammer - durch die
Vorsitzende Richterin am Landgericht Gröncke-Müller, den Richter am Landgericht Habereder
und die Richterin am Landgericht Berger-Ullrich aufgrund der mündlichen Verhandlung vom
21.11.2016 folgendes Endurteil Tenor: 1. Der Verfügungsbeklagten wird es bei Meidung eines
Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-, ersatzweise Ordnungshab, oder Ordnungshab bis zu 6
Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt, wörtlich oder sinngemäß gegenüber
DriHen zu behaupten: „... ist für seine anQsemiQschen Äußerungen regelrecht berüchQgt.“,
wenn dies geschieht wie in der E-Mail der Verfügungsbeklagten vom 23.09.2016 (Anlage ASt
3). 2. Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Der Streitwert
wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Tatbestand: Der Verfügungskläger begehrt von der
Verfügungsbeklagten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes das Unterlassen einer
Äußerung. Der Verfügungskläger war seit den 1970er Jahren in Deutschland als jüdischer
Verleger täQg, bis 2012 war er Inhaber des von seinem Vater übernommenen M. Verlags.
1988 gründete der Verfügungskläger die poliQsche Zeitschrib …, welche miHlerweile im
Internet unter den Titel „… - die andere jüdische SQmme“ erscheint. Unter www.d...de findet
sich ein Weblog, in dem sich der Verfügungskläger wie auch andere Autoren mit
gesellschablichen und poliQschen Themen und insbesondere dem Nahostkonflikt
auseinandersetzen. Hier wie auch in verschiedenen gedruckten PublikaQonen sowie
Vorträgen äußerte sich der Verfügungskläger immer wieder kriQsch zu besQmmten Aspekten
der PoliQk des Staates I. Seine Beiträge richten sich auch gegen den Zionismus, insbesondere
wendet sich der Antragsteller gegen die bestehende SiedlungspoliQk des Staates … Der
Verfügungskläger ist selbst Jude, wuchs als Sohn von Holocaust-Flüchtlingen in I. auf und
diente längerer Zeit in der dorQgen Armee. Die Verfügungsbeklagte ist HolocaustÜberlebende und 1932 geboren. Seit 1985 ist sie PräsidenQn der IsraeliQschen
Kultusgemeinde M. und O., von 2005-2013 war sie VizepräsidenQn des Jüdischen
Weltkongresses und von 2003-2010 VizepräsidenQn des Europäischen Jüdischen Kongresses.
Sie setzt sich öffentlich für den Kampf gegen AnQsemiQsmus und Rassismus ein, vor allem
gegen anQsemiQsch moQvierten Hass gegen den jüdischen Staat … Der Verfügungskläger
wollte am 23.09.2016 in Zusammenarbeit mit dem Verein „… Arbeitskreis P.-I. e.V.“ in den
Räumlichkeiten des M. …-Haus e.V. einen Vortrag mit dem Titel „AnQsemiQsmus heute“
halten. Die Veranstaltung wurde kurzfrisQg abgesagt, nachdem der Kulturreferent der Stadt
München am 21.09.2016 an den Vorstand und Geschäbsführer des Trägerkreises …-Haus e.V.
eine E-Mail gesendet haHe, mit der die Überlassung der städQschen Räume zur
Durchführung der genannten Veranstaltung untersagt wurde. Begründet wurde die
Untersagung damit, die Veranstaltungsankündigung enthalte Formulierungen, die in
Richtung einer DelegiQmierung Israels gingen, dies lege nahe, dass in der Veranstaltung die