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Der Antragstellerin steht nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung ein Anspruch auf
Unterlassung der in der Antragsschrift vom 2. September 2021 benannten Äußerung des Beauftragten für jüdisches
Leben und gegen Antisemitismus aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs nicht zu.
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Der allgemein anerkannte öffentlich-rechtliche Anspruch auf zukünftige Unterlassung einer getätigten Äußerung setzt
voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen oder sonstige
subjektive Rechte des Betroffenen erfolgt ist und die konkrete Gefahr der Wiederholung droht. In der Rechtsprechung ist
geklärt, dass amtliche Äußerungen sich an den allgemeinen Grundsätzen für rechtsstaatliches Verhalten in der
Ausprägung des Willkürverbots und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu orientieren haben. Als vom öffentlichrechtlichen Unterlassungsanspruch geschütztes Rechtsgut kommt hier allein das aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 abs. 1
GG abgeleitete sog. allgemeine Persönlichkeitsrecht und als Teil davon das Recht der persönlichen Ehre der
Antragstellerin in Betracht. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht, auf das sich die Antragstellerin vorliegend auch beruft,
umfasst den Schutz vor staatlichen Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Bild der betroffenen Person
in der Öffentlichkeit auszuwirke. Unmittelbarer Ausfluss dieses verfassungsrechtlichen Schutzanspruchs gegenüber
unzulässigen Grundrechtseingriffen durch amtliche Äußerungen ist ein entsprechender Unterlassungsanspruch.
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Im vorliegenden Fall ist ein solcher rechtswidriger Eingriff oder eine sonstige rechtswidrige Beeinträchtigung einer
grundrechtlich oder durch eine einfachgesetzliche Rechtsvorschrift geschützten Rechtsposition der Antragstellerin nicht
gegeben.
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Die Äußerung des Beauftragten für jüdisches Leben und gegen Antisemitismus, erschienen am 12. Juni 2021 in den
Lübecker Nachrichten, ist nicht geeignet, sich abträglich auf das Bild der Antragstellerin in der Öffentlichkeit
auszuwirken. Da weder der Name der Antragstellerin noch ihr Heimatort konkret genannt werden, ist eine Identifizierung
der Antragstellerin allein auf Grundlage dieser Äußerung nicht ohne Weiteres möglich. Auch die von der Antragstellerin
angeführten Vorfälle rechtfertigen keine andere Beurteilung. Dass die Antragstellerin mittlerweile identifizierbar sein
könnte, geht nicht unmittelbar auf das streitgegenständliche Interview zurück, sondern vielmehr auf die weiteren
öffentlichkeitswirksamen Tätigkeiten der Kirche, die Demonstrationsaufrufe und die weitere Presseberichterstattung. Es
fehlt insgesamt an einem kausalen Zurechnungszusammenhang zwischen der streitgegenständlichen Aussage des
Beauftragten und dem behaupteten Eingriff in eine grundrechtlich geschützte Rechtsposition der Antragstellerin.
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Auch die auf einen Folgenbeseitigungsanspruch gerichteten Anträge zu 2. und 3. sind unbegründet. Voraussetzung für
das Bestehen eines solchen Anspruchs ist, dass ein hoheitlicher Eingriff vorliegt, der ein subjektives Recht der
Betroffenen verletzt. Für diesen muss dadurch ein rechtswidriger Zustand entstanden sein, der noch andauert.
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Diese Voraussetzungen liegen mangels eines Eingriffs nicht vor. Insoweit wird auf die Ausführungen zum
Unterlassungsanspruch verwiesen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 63 Abs. 2, § 39 Abs. 1 GKG. Die Kammer hat
dabei für die Anträge zu 1. und 2. jeweils den vollen Auffangstreitwert (5.000,00 €) eines möglichen
Hauptsacheverfahrens angesetzt. Der Antrag zu 3. ist bei der Streitwertfestsetzung nicht berücksichtigt worden, weil
dieser identisch mit dem Antrag zu 2. ist. Eine Halbierung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren kommt nach der
Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts mangels gesetzlichem Anhalt nicht in Betracht.