- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
Dem angefochtenen Urteil ist zu entnehmen, daß die dem Kläger gehörenden Banknoten mit
dessen Einverständnis dem Sc. und W. übergeben, dann jedoch von ihnen veruntreut wurden. In
dem Urteil wird weiter dargelegt, der Kläger habe diese Banknoten nicht im Stich gelassen, und die
Voraussetzungen des §51 Abs. 3 BEG seien deshalb nicht gegeben. Darauf braucht jedoch nicht
eingegangen zu werden, denn der Verlust von Geldstücken und Banknoten stellt überhaupt keinen
Eigentumsschaden im Sinne des §51 BEG dar, soweit derartige Gegenstände lediglich
Zahlungsmittel darstellen und nicht als Münzen, Objekte von Sammlern oder dergleichen einen
besonderen Sachwert haben. Das ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte des §51 BEG.
Nach dem US-Entschädigungsgesetz galt, soweit Schaden an Eigentum wiedergutzumachen war,
der Grundsatz der Naturalrestitution; eine Ersatzleistung in Geld sollte nur ausnahmsweise in
Betracht kommen (§17 Abs. 1, 2 US-EG). In der Praxis wurde diese Ausnahme aber zur Regel; in
das Bundesergänzungsgesetz wurde deshalb der Grundsatz der Naturalrestitution nicht
übernommen (§§18, 20 BErgG). Um klarzustellen, daß der bei Eigentumsschäden sich ergebende
Entschädigungsanspruch ein von vornherein in Deutscher Mark zu berechnender Geldwertanspruch
sei, der einer Umstellung von Reichsmark in Deutsche Mark nicht unterliege, wurde durch die
Neufassung des Bundesentschädigungsgesetzes bestimmt, daß die Entschädigung in Deutscher
Mark berechnet werde und deren Höhe sich nach dem Wiederbeschaffungswert oder den Kosten der
Wiederherstellung bemesse (§52 BEG).
Bereits die in dem US-EG getroffene Regelung läßt erkennen, daß Verluste an Geldnoten und
Geldmünzen nicht unter die Vorschriften über die Wiedergutmachung von Eigentumsschäden fallen
sollten; denn bei solchen Verlusten kommt eine Naturalrestitution nicht in Betracht. Auch durch die
Regelungen der späteren Gesetze sollte in dieser Hinsicht keine Änderung herbeigeführt werden. Es
ist nicht ersichtlich, wie beim Verlust von Reichsmarknoten oder -münzen gemäß §52 BEG der
Wiederbeschaffurigswert, der nicht ohne weiteres einer Umstellung des Nennbetrages im Verhältnis
1 : 1 auf Deutsche Mark entspricht, sollte ermittelt und ersetzt werden können. Bei Verlusten an
Zahlungsmitteln liegt der Schwerpunkt nicht in dem Verlust der Sachsubstanz, für den der
Entschädigungsanspruch wegen Eigentumsschadens gegeben wird; vielmehr wird dadurch der Wert
des Vermögens als solchen gemindert. Ist nicht der Sachwert wie bei Münzen und Banknoten mit
Sammlerwert das Entscheidende, so kommt deshalb allein eine Entschädigung wegen Schadens an
Vermögen in Frage (ebenso Becker/Huber/Küster BErgG §18 Anm. 7).
Hinzu kommt folgendes: Für Eigentumsschäden wird Entschädigung nur geleistet, wenn die
Voraussetzungen des §51 Abs. 1 bis 3 BEG vorliegen; ist das nicht der Fall, so kommt auch eine
Entschädigung nach §56 BEG nicht in Betracht (Urteile des Senats RzW 1959, 397 Nr. 41, 466 Nr.
19; 1960, 269 Nr. 25). Andererseits ist nach der Rechtsprechung des Obersten
Rückerstattungsgerichts für Berlin und des für die Britische Zone zuständigen Senats des Obersten
Rückerstattungsgerichts Geld regelmäßig kein feststellbarer Vermögensgegenstand (Art. 17 RAO
Bln, Art. 16 RAO BrZ; vgl. §12 Abs. 2 BRüG; Wilden WM 1957, 1478, 1481, 1958, 1146, 1147;
Blessin/Ehrig/Wilden BEG 3. Aufl. §56 Anm. 12; van Dam/Loos BEG §56 Anm. 7 b). Würde die
Wegnahme von Geldmünzen und Geldnoten als eine Schädigung am Eigentum zu beurteilen sein,
so würde dafür ein Ausgleich weder nach den Vorschriften des Rückerstattungsrechts noch, da die
Wegnahme und Entziehung nicht unter die besonderen Tatbestände des §51 BEG fällt, nach denen
des Entschädigungsrechts gewährt werden können. Auch das spricht dafür, daß Geldverluste keine
Schäden an Eigentum, im Sinne des Entschädigungsrechts sind, sondern unter die in §56 BEG
geregelten Vermögensverluste fallen. Scheidet eine Rückerstattung aus, weil es sich nicht um einen
feststellbaren Vermögensgegenstand handelt, so kann dann immer noch eine Entschädigung nach
dem Bundesentschädigungsgesetz wegen Schadens an Vermögen zu leisten sein.
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1960-N-31393732
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3/28/2022