1 - Quelle: beck-online DIE DATENBANK
Einreisesichtvermerk zu verschaffen. R. behielt den Betrag jedoch ein, ohne sich um den Paß zu
bemühen. Der Kläger versuchte ferner im Zusammenhang mit der geplanten Auswanderung ihm
gehörende Geldbeträge in das Ausland zu schaffen. Zwei damit beauftragte Personen, der
Kaufmann Sc. und der Landwirt W., veruntreuten davon jedoch 52.000 RM, und zwar Sc. 42.000
RM und W. 10.000 RM. Anfang Dezember 1938 gelang es dem Kläger, das Reichsgebiet zu
verlassen und nach Großbritannien auszuwandern.
Der Kläger hat zunächst gegen R., Sc. und W. Rückerstattungsverfahren durchgeführt, ist jedoch
mit seinen Klagen rechtskräftig abgewiesen worden. Gegen R. hat er im Zivilprozeß ein Urteil über
einen im Verhältnis 10 : 1 umgestellten DM-Betrag erstritten. Im Zwangsvollstreckungsverfahren
hat Rohde den Offenbarungseid geleistet.
Der Kläger hat Entschädigung wegen Schadens an Eigentum und Vermögen verlangt, unter
anderem wegen der an R., Sc. und W. hingegebenen und ihm verlorengegangenen Geldbeträge von
insgesamt 76.000 RM.
Die Entschädigungsbehörde hat sich in einem Teilvergleich vom 18. Januar 1957 zur Zahlung einer
Entschädigung von 100.000 DM an den Kläger verpflichtet. In dem Vergleich ist vereinbart worden,
daß durch ihn bestimmte näher bezeichnete Ansprüche wegen Schadens an Eigentum und an
Vermögen endgültig erledigt sein sollten. Durch Schlußbescheid, vom 9. April 1957 hat die
Entschädigungsbehörde weitere von dem Kläger geltend gemachte Entschädigungsansprüche
wegen Schadens an Eigentum und Vermögen, darunter auch diejenigen wegen der von den
genannten Personen veruntreuten Geldbeträge, abgelehnt.
Der Kläger hat Klage erhoben. Er hat den Rechtsstreit zunächst nur wegen der von ihm begehrten
Entschädigung für den Verlust der erwähnten 76.000 RM durchgeführt und beantragt, das beklagte
Land zu verurteilen, an ihn 15.200 DM zu zahlen.
Das Landgericht hat die Klage in diesem Umfang durch Teilurteil abgewiesen, und das
Kammergericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und dem Kläger auch die
gerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.
Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat zugelassen worden ist, verfolgt der Kläger seinen
Antrag, das beklagte Land zur Zahlung von 15.200 DM zu verurteilen, weiter.
Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.
1.
Das Berufungsgericht hat dem Kläger einen Anspruch auf Entschädigung wegen des Verlustes der
an den Wirtschaftsprüfer R. gegebenen 24.000 RM versagt, weil der durch den Verlust des Geldes
eingetretene Schaden der Verfolgung nicht eigentümlich sei. Es habe kein nüchterner Beurteiler der
Sachlage voraussehen können, daß Vertrauenspersonen des Klägers, insbesondere sein
langjähriger Wirtschaftsprüfer, die Zwangslage des Klägers selbstsüchtig ausnutzen und das ihm
anvertraute Geld veruntreuen würden.
Diese Ausführungen sind rechtlich verfehlt, wenn auch die Entscheidung im Ergebnis richtig ist.
Nach den im Berufungsurteil getroffenen Feststellungen bot Rohde dem Kläger kurz vor dessen
Flucht an, ihm für einen Betrag von 24.000 RM bei der mexikanischen Gesandtschaft in Berlin einen
Paß mit einem Einreisevisum zu besorgen und zugleich die Reise des Klägers mit einem Wagen der
Gesandtschaft in das Ausland zu bewerkstelligen. Es ist verständlich, daß der Kläger, der ein
dringendes Interesse daran hatte, in das Ausland zu gelangen und dadurch den
nationalsozialistischen Nachstellungen zu entgehen, auf dieses Angebot einging; er konnte aus
seiner damaligen Lage heraus die Zahlung der 24.000 RM an R. als notwendig zur Durchführung
der Auswanderung ansehen. Die Beschaffung des Passes und des Einreisevisums dienten nicht nur
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3/28/2022