oe
a)
Am
21.9.1959
versah
er
dieselbe
Tür
der
Weg
Inschrift
Der
zur
unseres
Die
Filiale
1960,
"Wählt DRP.
Wiedervereinigung
dem
Köln
Tage
Strafantrag
des
BEE
ke
130,-
nach
FN,
DM
und
wohl
im
zu
bekannt
in
7,65,
führte
fuhrerlaubnis
18.11.1959
Belgien
Kaliber
AG
sie,
sein,
war,
in
daß
er
eine
Täters,
der
einer
Pistole,
zum
Nar-
Preise
von
einer
Bundesrepublik
einer
6.1.
Gründen
im Besitz
die
am
gelegentlich
536235
ohne
hat
gestellt.
aus
Lüttich
Nr.
mögliche
des
Sachbeschädigung
an
mit
Vaterlandes."
Commerzbank
beging MEN
für die DRP,
-warı
Fahrt
einzig
Bekanntwerdens
wegen
Die vier Taten
Wahlpropaganda
5.)
der
noch
solchen
Einein,
ob-
Erlaubnis
bedurfte.
Diese
der
Feststellungen
beiden
folgen
der
beruhen
Angeklagten,
vermochte,
Zeugen
und
auf
soweit
den
METER
den
das
Geständnissen
Gericht
glaubwürdigen
0:
ihnen
zu
Bekundungen
ER.
Dr
1.)
a)
Durch
das
Überstreichen
des
zweiten
Satzes
der
Inschrift auf dem Gedenkstein in der Ehrenanlage für die Opfer des Nationalsozialismus haben
sich
die
beiden
Beschädigung
gemacht
Der
Angeklagten
einer
als
öffentlichen
($$ 304, 47 StGB).
Gedenkstein
ist
Teil
eines
Mittäter
Sache
der
schuldig
öffentlichen
Denk-
mals. Dieses besteht hier aus dem Gedenkstein und
der Statue. Bereits aus den Inschriften auf dem
Stein
das
ergibt
Andenken
sich,
an
daß
er
Sreigrisse
mit
zu
dazu
bestimmt
ist,
erhalten,nänlich
an