SA
ae
Der Grad der Gefährlichkeit ist bei MM
rat, ze-
messen an dem durch $ 94 StGB geschützten Rechtsgut
der freiheitlichen demokratischen Grundordnung jedoch
daß
derart,
Rechtsguts
dabei
MN
tigt.
Menschen
seines
einer
Masse
man
ursprüngliche
eine
Gruppe
gestanden
worden
seien,
nicht
Angeklagten
gesteuert
besonderer
genbeschmierung
Vorfälle im Insich
für
hieraus
und
das
Maß
sie
die
der Schuld ist
an die Synago-
antisemitischer
beobachten war und
zu
und
Deutschland
Bundesrepublik
die
beiden
Welle
eine
Ausland
den
durch
habe,
im Anschluß
geradezu
auch
bestätigt.
für
daß
Tatsache,
die
weiter
Bedeutung
aber
Staatsbürger sehr nachteilige Reaktionen ergeben haben. Soweit diese Folgen durch die
Tat der Angeklagten ausgelöst worden sind und für
ihrer
vorhersehbar
auch
diese
waren,
Strafzumessung
müssen
aber
hinaus
Darüber
anzulasten.
für
die Angeklagten
Beschluß
1957
ebenfalls
des
Großen
(vel.
nicht vorhersehbar waren
Senats
für
- 65$t 3/56 - BEH St 10,
Strafsachen
vom
263 ff). Dieses
8.4.
gilt
allerdings nur insoweit, als die Angeklagten nach
unter
ihren persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen
gleichzeitiger Berücksichtigung
des Inhalts der Beschriftungen,
Tatzeit,
sowie
der Erfahrungen,
ihrer
Tat,
des
Tatorts
die
bei
vor
und
allem
der
ähnlichen
worden
Vorfällen in jüngster Vergangenheit gemacht
derartige
sind, voraussehen konnten, daß sie eine
Gefahrenlage
schaffen
würden,
und
es
sich
um Folgen
IisRsaf
diejenigen Folgen strafschärfend gewertet werden, die aus der durch die frevelhafte Tat schuldhaft herbeigeführten lage erwachsen
sind, auch wenn sie in ihrer besonderen Gestaltung
Nolan
der
N
Rahmen
im
ihnen
sie
sind
Dul
einzelne
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Von
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daß
Vermutung,
sich
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Ferner
gefährlich.
in
nur
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Typs
a
die
mitberücksich-
Persönlichkeit
!
wenn
zumal
könnte,
werden
gesprochen
>
dieses
Gefährdung
nennenswerten
einer
von
1
nicht
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